Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Auf Vereinbarungen des Landes mit anderen Ländern sind die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes anzuwenden. Durch Verfassungsgesetz kann unter der Voraussetzung der Erlassung übereinstimmender Verfassungsgesetze durch die Landtage der übrigen beteiligten Länder anderes bestimmt werden.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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