(1) Die Landesregierung hat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und am Sitz einer jeden Bezirkshauptmannschaft einen rechtskundigen Bediensteten zu beauftragen, Beschwerden der Landesbürger, die Angelegenheiten aus dem Vollziehungsbereich des Landes betreffen, entgegenzunehmen, den Beschwerdeführer aufzuklären und, soweit dadurch die Beschwerde nicht als erledigt erscheint, mit einer gutachtlichen Äußerung versehen, an die sachlich in Betracht kommende Behörde zur Erledigung weiterzuleiten.
(2) Eine Abschrift der Beschwerden ist der Landesregierung zuzumitteln.
(3) Betrifft die Beschwerde eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sie zur Erledigung dem zuständigen Gemeindeorgan weiterzuleiten ist.
(4) Verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschriften werden nicht berührt.
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