(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind bei Ausübung ihres Amtes im selbständigen Wirkungsbereich des Landes Niederösterreich dem Landtag verantwortlich.
(2) Gegen die Mitglieder der Landesregierung kann wegen Gesetzesverletzung vom Landtag Anklage vor dem Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
(3) Der Geltendmachung der Verantwortlichkeit der Mitglieder der Landesregierung steht eine ihnen allenfalls zukommende Immunität nicht im Wege.
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