Art. 30 NÖ LV 1979

NÖ LV 1979 - NÖ Landesverfassung 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Wird der Voranschlag nicht vor Beginn des folgenden Jahres beschlossen, so ist die Landesregierung ermächtigt, den Landeshaushalt für einen Zeitraum, der drei Monate nicht überschreiten darf, nach Maßgabe des Voranschlages für das vorhergegangene Jahr zu führen. Dabei dürfen Mittelverwendungen, sofern ihre Höhe nicht durch Gesetz oder sonstige generelle Norm zwingend vorgeschrieben ist, für einen Monat ein Zwölftel der veranschlagten entsprechenden Mittelverwendungsbeträge des vorhergegangenen Jahres nicht übersteigen.

(2) Mittelverwendungen, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind oder die dessen Ansätze übersteigen, oder Zweckänderungen der veranschlagten Mittelverwendungen bedürfen der Zustimmung des Landtages. Kann die Zustimmung des Landtages für derartige Mittelverwendungen nicht so rechtzeitig eingeholt werden, um einen Schaden für das Land Niederösterreich zu vermeiden, kann die Mittelverwendung, sofern sie 0,5 ‰ der im Voranschlag für das laufende Kalenderjahr ausgewiesenen Mittelaufbringungen nicht übersteigt, gegen nachträgliche Zustimmung durch den Landtag, von der Landesregierung getätigt werden.

In Kraft seit 28.05.2019 bis 31.12.9999
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