Art. 29 NÖ LV 1979

NÖ LV 1979 - NÖ Landesverfassung 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Landesregierung verwaltet das Landesvermögen.

(2) Die Landesregierung hat dem Landtag spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres einen Voranschlag der Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Landes für das folgende Kalenderjahr vorzulegen. Die Landesregierung kann dem Landtag auch einen nach Jahren getrennten Voranschlag der Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Landes für das folgende und nächstfolgende Kalenderjahr vorlegen. Der Voranschlag hat den Ergebnisvoranschlag, den Finanzierungsvoranschlag und gegebenenfalls weitere Beilagen zu enthalten. Weiters hat die Landesregierung eine mittelfristige Haushaltsplanung über den Landeshaushalt zu erstellen.

In Kraft seit 05.05.2021 bis 31.12.9999
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