(1) Stimmberechtigt bei Volksabstimmungen sind alle zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger. Sie entscheiden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen darüber, ob der Gesetzesbeschluß kundgemacht werden darf.
(2) In der Kundmachung eines Gesetzesbeschlusses ist auf die Volksabstimmung und das Abstimmungsergebnis hinzuweisen.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung von Volksabstimmungen sind durch ein Landesgesetz zu treffen.
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