Art. 28 NÖ LV 1979

NÖ LV 1979 - NÖ Landesverfassung 1979

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Stimmberechtigt bei Volksabstimmungen sind alle zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger. Sie entscheiden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen darüber, ob der Gesetzesbeschluß kundgemacht werden darf.

(2) In der Kundmachung eines Gesetzesbeschlusses ist auf die Volksabstimmung und das Abstimmungsergebnis hinzuweisen.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung von Volksabstimmungen sind durch ein Landesgesetz zu treffen.

In Kraft seit 01.08.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 28 NÖ LV 1979


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 28 NÖ LV 1979 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 28 NÖ LV 1979


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 28 NÖ LV 1979


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 28 NÖ LV 1979 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ LV 1979 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 27 NÖ LV 1979
Art. 29 NÖ LV 1979