(1) Ein Volksbegehren in der Landesgesetzgebung kann auf die Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Landesgesetzes, einschließlich der Landesverfassungsgesetze, gerichtet sein, muss eine durch Landesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form einer einfachen Anregung oder eines Gesetzesantrages gestellt werden.
(2) Ein Volksbegehren in der Landesgesetzgebung ist von der Landesregierung dem Landtag als Vorlage der Landesregierung zur geschäftsmäßigen Behandlung vorzulegen, wenn es von
1. | mindestens 25.000 zum Landtag wahlberechtigten Landesbürgern oder | |||||||||
2. | mindestens 50 Gemeinden des Landes Niederösterreich ausgeht. |
(3) Ein Volksbegehren in der Landesgesetzgebung auf Aufhebung oder Abänderung eines Landesgesetzes ist erst ein Jahr nach Inkrafttreten desselben zulässig.
(4) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren für Volksbegehren in der Landesgesetzgebung werden durch Landesgesetz getroffen. Dabei kann eine elektronische Unterstützung vorgesehen werden, wobei zu gewährleisten ist, dass sie nur persönlich und einmal erfolgt.
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