(1) Gesetzesbeschlüsse des Landtages sind vor ihrer Kundmachung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn dies von
1. | der Mehrheit der Mitglieder des Landtages oder | |||||||||
2. | mindestens 25.000 der zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger oder | |||||||||
3. | mindestens 50 Gemeinden des Landes Niederösterreich | |||||||||
innerhalb von sechs Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses schriftlich verlangt wird. |
(2) Eine Volksabstimmung findet nicht statt, wenn der Gesetzesbeschluß
1. | zur Abwehr von Schäden in Katastrophenfällen und bei Seuchen oder zur Beseitigung von Notlagen sowie zur Abwehr schwerwiegender volkswirtschaftlicher Schäden gefasst wurde oder | |||||||||
2. | in Ausführung bundesgesetzlicher Vorschriften innerhalb einer bestimmten Frist oder zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration zu fassen war oder | |||||||||
3. | überwiegend abgabenrechtliche Vorschriften enthält. |
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