(1) Vorlagen der Landesregierung, die Gesetzesvorschläge zum Gegenstand haben, sind, bevor sie an den Landtag gelangen, einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Je nach dem sachlichen Gehalt des Gesetzesvorschlages kommen als begutachtende Stellen in Betracht:
1. | das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien, | |||||||||
2. | die für den Bereich des Landes Niederösterreich zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen, | |||||||||
3. | die Interessenvertretungen für die Gemeinden gemäß Artikel 60. |
(2) Zur Vertretung der Interessen der Jugend, der Familien und der Senioren sind der NÖ Jugendrat, die Jugendkommission, das NÖ Jugendforum, die Interessenvertretungen der NÖ Familien sowie der NÖ Seniorenbeirat berufen.
(3) Jedermann hat das Recht, Gesetzesentwürfe gegen Kostenersatz zu beziehen und innerhalb der Begutachtungsfrist eine Stellungnahme abzugeben (Bürgerbegutachtung).
(4) Auf Durchführung des Begutachtungsverfahrens besteht kein Rechtsanspruch. Die Unterlassung desselben hat auf das gültige Zustandekommen eines Beschlusses des Landtages keinen Einfluß.
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