Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
In Entwürfen von Landesgesetzen enthaltene technische Vorschriften nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 (Artikel 63) sind entsprechend dieser Richtlinie mitzuteilen und dürfen erst nach Ablauf der in dieser Richtlinie enthaltenen Stillhaltefrist angenommen werden.
In Kraft seit 01.09.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 25a NÖ LV 1979
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 25a NÖ LV 1979 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 25a NÖ LV 1979