Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
In Entwürfen von Landesgesetzen enthaltene technische Vorschriften nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 (Artikel 63) sind entsprechend dieser Richtlinie mitzuteilen und dürfen erst nach Ablauf der in dieser Richtlinie enthaltenen Stillhaltefrist angenommen werden.
In Kraft seit 01.09.2017 bis 31.12.9999
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