Art. 23 NÖ LV 1979

NÖ LV 1979 - NÖ Landesverfassung 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Ist nach bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen zur Kundmachung eines Landesgesetzes die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich oder kann die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluß Einspruch erheben, ist der Gesetzesbeschluß unmittelbar nach der Beschlußfassung und vor der Kundmachung vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben. Wiederholt der Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten aufgrund eines Einspruches der Bundesregierung seinen Gesetzesbeschluß, gilt der erste Satz sinngemäß.

(2) Der Landeshauptmann hat den Präsidenten in Kenntnis zu setzen, wenn dem Gesetzesbeschluß ausdrücklich zugestimmt wird oder diesem die Zustimmung nicht erteilt wird, wenn gegen den Gesetzesbeschluß Einspruch erhoben, der Einspruch zurückgezogen oder aufrechterhalten wird. Gilt nach bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen nach Ablauf einer Frist die Zustimmung als erteilt oder der Einspruch als nicht mehr aufrecht, ist der Präsident über das ungenützte Verstreichen der Frist in Kenntnis zu setzen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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