Art. 23 NÖ LV 1979

NÖ LV 1979 - NÖ Landesverfassung 1979

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Ist nach bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen zur Kundmachung eines Landesgesetzes die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich oder kann die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluß Einspruch erheben, ist der Gesetzesbeschluß unmittelbar nach der Beschlußfassung und vor der Kundmachung vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben. Wiederholt der Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten aufgrund eines Einspruches der Bundesregierung seinen Gesetzesbeschluß, gilt der erste Satz sinngemäß.

(2) Der Landeshauptmann hat den Präsidenten in Kenntnis zu setzen, wenn dem Gesetzesbeschluß ausdrücklich zugestimmt wird oder diesem die Zustimmung nicht erteilt wird, wenn gegen den Gesetzesbeschluß Einspruch erhoben, der Einspruch zurückgezogen oder aufrechterhalten wird. Gilt nach bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen nach Ablauf einer Frist die Zustimmung als erteilt oder der Einspruch als nicht mehr aufrecht, ist der Präsident über das ungenützte Verstreichen der Frist in Kenntnis zu setzen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 23 NÖ LV 1979


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 23 NÖ LV 1979 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 23 NÖ LV 1979


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 23 NÖ LV 1979


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 23 NÖ LV 1979 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ LV 1979 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 22 NÖ LV 1979
Art. 24 NÖ LV 1979