(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag entweder als Anträge der Abgeordneten oder seiner Ausschüsse oder als Vorlagen der Landesregierung.
(2) Das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Gesetzesbeschlusses ist vom Präsidenten zu beurkunden und vom Landeshauptmann gegenzuzeichnen. Der Landeshauptmann hat den Gesetzesbeschluß ehestens im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Änderungen im Text von noch nicht verlautbarten Gesetzesbeschlüssen zur Behebung von Formgebrechen oder stilistischen und sinnstörenden Fehlern kann der Präsident im Einvernehmen mit den Landtagsklubs vornehmen.
(4) Die verbindende Kraft der Landesgesetze beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung. Sie gelten, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Landesgebiet.
(5) Verlautbarungen im Landesgesetzblatt müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können..
(6) Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften kann auch in elektronischer Form erfolgen. Durch Gesetz sind die näheren Bestimmungen über das Landesgesetzblatt zu treffen.
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