(1) Ein Abgeordneter wird seines Mandates verlustig:
1. | wenn seine Wahl für ungültig erklärt wird; | |||||||||
2. | wenn er nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert; | |||||||||
3. | wenn er durch dreißig Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder dreißig Tage ohne Urlaub den Sitzungen des Landtages ferngeblieben ist und der Aufforderung des Präsidenten, binnen dreißig Tagen zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat; die Aufforderung ist nach Ablauf der dreißigtägigen Frist öffentlich und im Landtag an den Abgeordneten zu richten; | |||||||||
4. | wenn er die Angelobung nicht in der im Artikel 13 vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht leistet oder sie unter Bedingungen oder Vorbehalten leisten will. |
(2) Der Mandatsverlust tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof ihn ausgesprochen hat.
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