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(1) Die Landesregierung verwaltet das Landesvermögen.
(2) Die Landesregierung hat dem Landtag spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres einen Voranschlag der Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Landes für das folgende Kalenderjahr vorzulegen. Die Landesregierung kann dem Landtag auch einen nach Jahren getrennten Voranschlag der Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Landes für das folgende und nächstfolgende Kalenderjahr vorlegen. Der Voranschlag hat den Ergebnisvoranschlag, den Finanzierungsvoranschlag und gegebenenfalls weitere Beilagen zu enthalten. Weiters hat die Landesregierung eine mittelfristige Haushaltsplanung über den Landeshaushalt zu erstellen.
(1) Die Landesregierung verwaltet das Landesvermögen.
(2) Die Landesregierung hat dem Landtag spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres einen Voranschlag der Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Landes für das folgende Kalenderjahr vorzulegen. Die Landesregierung kann dem Landtag auch einen nach Jahren getrennten Voranschlag der Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Landes für das folgende und nächstfolgende Kalenderjahr vorlegen. Der Voranschlag hat den Ergebnisvoranschlag, den Finanzierungsvoranschlag und gegebenenfalls weitere Beilagen zu enthalten. Weiters hat die Landesregierung eine mittelfristige Haushaltsplanung über den Landeshaushalt zu erstellen.