§ 79 NÖ KJHG Einrichtung und Organisation

NÖ KJHG - NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Am Sitz der Landesregierung wird eine “NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft” eingerichtet. Sie besteht aus einer Leiterin / einem Leiter und dem erforderlichen Personal, die von der Landesregierung zu bestellen sind. Die Landesregierung kann die Bestellung aus wichtigem Grund widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen sind.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft ist ein Organ des Landes Niederösterreich. Sie untersteht dienstrechtlich und organisatorisch der Landesregierung und ist bei ihren Entscheidungen nicht an Weisungen gebunden.

(3) Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer Aufsichts- und Leitungsbefugnisse dafür zu sorgen, dass der Zugang zur NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft für die Landesbürger und insbesondere für Kinder und Jugendliche leicht möglich ist. Zu diesem Zweck können auch dezentrale Dienststellen der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft eingerichtet werden.

(4) Die NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft hat nach Bedarf in den einzelnen Bezirken Sprechtage abzuhalten.

(5) Die NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft kann vertraulich und anonym in Anspruch genommen werden.

(6) Die NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Jedenfalls hat sie alle zwei Jahre einen Rechenschaftsbericht zu erstellen. Die in Abs. 7 Satz 2 festgelegte Verschwiegenheitspflicht ist davon nicht berührt.

(7) Die Behörden und Dienststellen des Landes, die Gemeinden, die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie sonstige mit einem konkreten Fall befasste Stellen haben der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft die zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendige Unterstützung und erforderlichen Auskünfte zu gewähren. Die NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft ist insoweit zur Verschwiegenheit über ihr ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen verpflichtet, als deren Geheimhaltung im Interesse der betroffenen Kinder und Jugendlichen oder im sonstigen Interesse der Kinder- und Jugendhilfe geboten ist.

(8) Die NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft hat bei ihrer Tätigkeit und ihren zu setzenden Maßnahmen immer die Interessen und das Wohl der Kinder, die sie vertritt, zu berücksichtigen. Als Richtlinie ihres Handelns gilt das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl.Nr. 7/1993.

In Kraft seit 20.12.2013 bis 31.12.9999
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