(1) In behördlichen Verfahren aufgrund dieses Gesetzes hat die NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 80 erforderlich ist.
(2) Soweit der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.
0 Kommentare zu § 81 NÖ KJHG