§ 81 NÖ KJHG Rechte im Verwaltungsverfahren

NÖ KJHG - NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) In behördlichen Verfahren aufgrund dieses Gesetzes hat die NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 80 erforderlich ist.

(2) Soweit der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.

In Kraft seit 20.12.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 81 NÖ KJHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 81 NÖ KJHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 81 NÖ KJHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 81 NÖ KJHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 81 NÖ KJHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 80 NÖ KJHG
§ 82 NÖ KJHG