§ 80 NÖ KJHG Aufgaben

NÖ KJHG - NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Aufgaben der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft sind:

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Beratung von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Erziehungsberechtigten in allen Angelegenheiten, die die Stellung der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie die Aufgaben der Erziehungsberechtigten betreffen;

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Hilfestellung bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen zwischen Erziehungsberechtigten und Kindern und Jugendlichen über Pflege und Erziehung;

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als Mittler zwischen den Kinder- und Jugendhilfeträgern, den privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, den Eltern bzw. Elternteilen, der Schule, dem Kindergarten und den Kindern und Jugendlichen zu wirken;

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Information der Öffentlichkeit über die Aufgaben der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft, die Kinderrechte und sonstige Angelegenheiten, die für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene von besonderer Bedeutung sind;

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Beobachtung der Verwaltungspraxis auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe;

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Begutachtung und Anregung von Gesetzesbestimmungen, Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften aus der Sicht der Kinder und Jugendlichen;

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Anregungen zur Schaffung von besseren Lebensbedingungen für Kinder und Jugendliche;

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Anregung besonderer Kontrollen von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bei Informationen über Missstände;

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Wahrnehmung der Interessen der Kinder und Jugendlichen bei allen Planungs- und Forschungsaufgaben;

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Zusammenarbeit mit und Unterstützung von nationalen und internationalen Netzwerken.

In Kraft seit 23.08.2016 bis 31.12.9999
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