§ 82 NÖ KJHG Strafbestimmungen

NÖ KJHG - NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsSofern die nachstehenden Handlungen oder Unterlassungen nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bilden oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht sind, sind sie als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen nach diesem Gesetz zu ahnden.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür mit Geldstrafe bis zu € 1.500,-- zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsals Träger einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung den Betreuungsschlüssel der gemäß § 55 erlassenen Verordnung über eine Dauer von mehr als 3 Monate nicht einhält;als Träger einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung den Betreuungsschlüssel der gemäß Paragraph 55, erlassenen Verordnung über eine Dauer von mehr als 3 Monate nicht einhält;
    2. 2.Ziffer 2als Träger einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung die in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;
    3. 3.Ziffer 3als Träger einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, deren Eignung festgestellt wurde, wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen der Landesregierung nicht binnen 3 Wochen gemäß § 27 Abs. 1 bzw. nicht binnen einer Woche gemäß §§ 46 Abs. 1 oder 52 Abs. 1 schriftlich anzeigt;als Träger einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, deren Eignung festgestellt wurde, wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen der Landesregierung nicht binnen 3 Wochen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, bzw. nicht binnen einer Woche gemäß Paragraphen 46, Absatz eins, oder 52 Absatz eins, schriftlich anzeigt;
    4. 4.Ziffer 4als Träger einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung eine wesentliche Änderung ohne die erforderliche Eignungsfeststellung durchführt.
  3. (3)Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür mit Geldstrafe bis zu € 3.000,-- zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsein Pflegekind ohne die erforderliche Eignungsfeststellung gemäß § 59 oder Bewilligung gemäß § 66 in Pflege und Erziehung übernimmt;ein Pflegekind ohne die erforderliche Eignungsfeststellung gemäß Paragraph 59, oder Bewilligung gemäß Paragraph 66, in Pflege und Erziehung übernimmt;
    2. 2.Ziffer 2als Pflegeperson die Mitteilung über wichtige Ereignisse im Sinne des § 61 Abs. 3, die das Pflegekind betreffen, unterlässt oder der Informationspflicht entsprechend der Pflegevollmacht nicht nachkommt;als Pflegeperson die Mitteilung über wichtige Ereignisse im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3,, die das Pflegekind betreffen, unterlässt oder der Informationspflicht entsprechend der Pflegevollmacht nicht nachkommt;
    3. 3.Ziffer 3die Pflege eines Pflegekindes fortsetzt, obwohl die Pflegebewilligung widerrufen wurde;
    4. 4.Ziffer 4ohne Eignungsbeurteilung gemäß § 67 Kinder und Jugendliche adoptiert;ohne Eignungsbeurteilung gemäß Paragraph 67, Kinder und Jugendliche adoptiert;
    5. 5.Ziffer 5als (ehemalige) Mitarbeiterin oder (ehemaliger) Mitarbeiter einer Einrichtung, die zur Besorgung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe herangezogen wurde, über ihr bzw. ihm ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen ihre bzw. seine Verschwiegenheitspflicht gemäß § 8 verletzt;als (ehemalige) Mitarbeiterin oder (ehemaliger) Mitarbeiter einer Einrichtung, die zur Besorgung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe herangezogen wurde, über ihr bzw. ihm ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen ihre bzw. seine Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 8, verletzt;
    6. 6.Ziffer 6als Pflegeperson den Organen der Pflegeaufsicht nicht den Kontakt zum Pflegekind ermöglicht oder den Zutritt zu den Aufenthaltsräumen des Pflegekindes verwehrt oder die Vornahme von Ermittlungen über die Lebensverhältnisse des Pflegekindes gemäß §§ 61, 66 verhindert oderals Pflegeperson den Organen der Pflegeaufsicht nicht den Kontakt zum Pflegekind ermöglicht oder den Zutritt zu den Aufenthaltsräumen des Pflegekindes verwehrt oder die Vornahme von Ermittlungen über die Lebensverhältnisse des Pflegekindes gemäß Paragraphen 61,, 66 verhindert oder
    7. 7.Ziffer 7als Träger einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung den Aufsichtsorganen den Zutritt zu den Räumlichkeiten oder den erforderlichen Einblick in schriftliche Unterlagen nicht ermöglicht oder die benötigten Auskünfte gemäß §§ 28, 47 und 53 nicht erteilt.als Träger einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung den Aufsichtsorganen den Zutritt zu den Räumlichkeiten oder den erforderlichen Einblick in schriftliche Unterlagen nicht ermöglicht oder die benötigten Auskünfte gemäß Paragraphen 28,, 47 und 53 nicht erteilt.
  4. (4)Absatz 4Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür mit Geldstrafe bis zu € 10.000,-- zu bestrafen, wer unbefugt oder entgeltlich Pflegekinder gemäß § 60 Abs. 2 oder eine Adoption gemäß § 69 vermittelt.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür mit Geldstrafe bis zu € 10.000,-- zu bestrafen, wer unbefugt oder entgeltlich Pflegekinder gemäß Paragraph 60, Absatz 2, oder eine Adoption gemäß Paragraph 69, vermittelt.
  5. (5)Absatz 5Der Versuch einer Übertretung nach Abs. 4 ist strafbar.Der Versuch einer Übertretung nach Absatz 4, ist strafbar.
  6. (6)Absatz 6Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür mit Geldstrafe bis zu € 1.500,-- zu bestrafen, wer gegen Verordnungen oder Bescheide verstößt, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden.
  7. (7)Absatz 7Die Behörde kann von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens absehen, wenn die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
  8. (8)Absatz 8Die Geldstrafen fließen dem Land für die Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe zu.
In Kraft seit 08.11.2023 bis 31.12.9999
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