§ 83 NÖ KJHG Abgabenbefreiung

NÖ KJHG - NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den landesrechtlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

In Kraft seit 20.12.2013 bis 31.12.9999
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