§ 48a NÖ KJHG Verordnungsermächtigung

NÖ KJHG - NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung kann durch Verordnung Richtlinien über den Betrieb und die Heranziehung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der Unterstützung der Erziehung gemäß § 45 erlassen. Diese Richtlinien haben insbesondere Leistungsbeschreibungen und Leistungsentgelte für vom NÖ Kinder- und Jugendhilfeträger herangezogene private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zu beinhalten.Die Landesregierung kann durch Verordnung Richtlinien über den Betrieb und die Heranziehung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der Unterstützung der Erziehung gemäß Paragraph 45, erlassen. Diese Richtlinien haben insbesondere Leistungsbeschreibungen und Leistungsentgelte für vom NÖ Kinder- und Jugendhilfeträger herangezogene private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zu beinhalten.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen nach Abs. 1 können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Verordnungen nach Absatz eins, können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
In Kraft seit 08.11.2023 bis 31.12.2024
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 48a NÖ KJHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48a NÖ KJHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 48a NÖ KJHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 48a NÖ KJHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 48a NÖ KJHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 48 NÖ KJHG
§ 49 NÖ KJHG