Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.02.2025
(1)Absatz einsDie Landesregierung kann durch Verordnung Richtlinien über den Betrieb und die Heranziehung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der Unterstützung der Erziehung gemäß § 45 erlassen. Diese Richtlinien haben insbesondere Leistungsbeschreibungen und Leistungsentgelte für vom NÖ Kinder- und Jugendhilfeträger herangezogene private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zu beinhalten.Die Landesregierung kann durch Verordnung Richtlinien über den Betrieb und die Heranziehung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der Unterstützung der Erziehung gemäß Paragraph 45, erlassen. Diese Richtlinien haben insbesondere Leistungsbeschreibungen und Leistungsentgelte für vom NÖ Kinder- und Jugendhilfeträger herangezogene private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zu beinhalten.
(2)Absatz 2Verordnungen nach Abs. 1 können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Verordnungen nach Absatz eins, können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(3)Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung gemäß Abs. 1 wesentliche Änderungstatbestände und nähere Bestimmungen zur Anzeigepflicht gemäß § 46 Abs. 1 festlegen.Die Landesregierung kann durch Verordnung gemäß Absatz eins, wesentliche Änderungstatbestände und nähere Bestimmungen zur Anzeigepflicht gemäß Paragraph 46, Absatz eins, festlegen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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