§ 55 NÖ KJHG

NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung erlässt durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der vollen Erziehung gemäß § 51.Die Landesregierung erlässt durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der vollen Erziehung gemäß Paragraph 51,
  2. (2)Absatz 2Diese Richtlinien haben insbesondere Vorschriften über die
    1. 1.Ziffer einsörtliche Lage, Räumlichkeiten und dazugehörigen Spiel- und Sportplätze;
    2. 2.Ziffer 2Ausstattung der Räume;
    3. 3.Ziffer 3natürliche Beleuchtung und Belüftung und maximale Bettenanzahl pro Raumgröße;
    4. 4.Ziffer 4im Hinblick auf die Anzahl und das Alter der Kinder und Jugendlichen notwendige sanitäre Ausstattung;
    5. 5.Ziffer 5Gesundheitsvorsorge;
    6. 6.Ziffer 6an das Heimpersonal zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen;
    7. 7.Ziffer 7Kinderhöchstzahl und Anzahl des erforderlichen Betreuungspersonals pro Gruppe unter Berücksichtigung des Alters der betreuten Kinder und Jugendlichen;
    8. 8.Ziffer 8Art des Nachweises des regionalen oder überregionalen Bedarfes,
    zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Abweichungen von Z 6 und Z 7 sind für bestimmte Einrichtungsformen mit Bescheid festzulegen.Abweichungen von Ziffer 6 und Ziffer 7, sind für bestimmte Einrichtungsformen mit Bescheid festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Verordnungen nach Abs. 1 können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Verordnungen nach Absatz eins, können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung kann durch Verordnung gemäß Abs. 1 wesentliche Änderungstatbestände und nähere Bestimmungen zur Anzeigepflicht gemäß § 52 Abs. 1 festlegen.Die Landesregierung kann durch Verordnung gemäß Absatz eins, wesentliche Änderungstatbestände und nähere Bestimmungen zur Anzeigepflicht gemäß Paragraph 52, Absatz eins, festlegen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 08.11.2023 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung erlässt durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der vollen Erziehung gemäß § 51.Die Landesregierung erlässt durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der vollen Erziehung gemäß Paragraph 51,
  2. (2)Absatz 2Diese Richtlinien haben insbesondere Vorschriften über die
    1. 1.Ziffer einsörtliche Lage, Räumlichkeiten und dazugehörigen Spiel- und Sportplätze;
    2. 2.Ziffer 2Ausstattung der Räume;
    3. 3.Ziffer 3natürliche Beleuchtung und Belüftung und maximale Bettenanzahl pro Raumgröße;
    4. 4.Ziffer 4im Hinblick auf die Anzahl und das Alter der Kinder und Jugendlichen notwendige sanitäre Ausstattung;
    5. 5.Ziffer 5Gesundheitsvorsorge;
    6. 6.Ziffer 6an das Heimpersonal zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen;
    7. 7.Ziffer 7Kinderhöchstzahl und Anzahl des erforderlichen Betreuungspersonals pro Gruppe unter Berücksichtigung des Alters der betreuten Kinder und Jugendlichen;
    8. 8.Ziffer 8Art des Nachweises des regionalen oder überregionalen Bedarfes,
    zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Abweichungen von Z 6 und Z 7 sind für bestimmte Einrichtungsformen mit Bescheid festzulegen.Abweichungen von Ziffer 6 und Ziffer 7, sind für bestimmte Einrichtungsformen mit Bescheid festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Verordnungen nach Abs. 1 können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Verordnungen nach Absatz eins, können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung kann durch Verordnung gemäß Abs. 1 wesentliche Änderungstatbestände und nähere Bestimmungen zur Anzeigepflicht gemäß § 52 Abs. 1 festlegen.Die Landesregierung kann durch Verordnung gemäß Absatz eins, wesentliche Änderungstatbestände und nähere Bestimmungen zur Anzeigepflicht gemäß Paragraph 52, Absatz eins, festlegen.

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