(1) Volle Erziehung umfasst insbesondere die Pflege und Erziehung des betroffenen Kindes und Jugendlichen:
1. | durch nahe Angehörige; | |||||||||
2. | bei Pflegepersonen; | |||||||||
3. | in sozialpädagogischen oder sozialtherapeutischen Einrichtungen; | |||||||||
4. | in einer Kriseneinrichtung; | |||||||||
5. | in einer sonstigen Einrichtung oder durch nicht ortsfeste Formen der Pädagogik; | |||||||||
6. | in einer Mutter-/Kind-Einrichtung, wenn der Schwerpunkt der geleisteten Erziehungshilfe bei der Betreuung des unversorgten Kindes liegt; |
(2) Wird durch den Kinder- und Jugendhilfeträger volle Erziehung gewährt, so ist dieser im Falle des § 39 mit der Ausübung der Erziehungsrechte auf Grund der Vereinbarung zu beauftragen und im Falle des § 40 mit der Besorgung der Erziehungsrechte kraft Gesetzes oder gerichtlicher Verfügung zu betrauen.
(3) Ist volle Erziehung zu gewähren, so haben vor allem bei Säuglingen und Kleinkindern die Pflege und Erziehung durch Pflegepersonen oder familienähnliche Betreuungsformen Vorrang.
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