§ 1 NÖ KJHEV Anwendungsbereich

NÖ KJHEV - NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten gemäß §§ 51 ff NÖ KJHG, LGBl. 9270-0, sowohl für stationäre Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die das Land selbst betreibt, als auch für private stationäre Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die zur Durchführung von Maßnahmen der vollen Erziehung herangezogen werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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