Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten gemäß §§ 51 ff NÖ KJHG, LGBl. 9270-0, sowohl für stationäre Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die das Land selbst betreibt, als auch für private stationäre Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die zur Durchführung von Maßnahmen der vollen Erziehung herangezogen werden.
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