§ 9 NÖ KJHEV Qualifikation des Personals

NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJede Einrichtung hat über Betreuungspersonen mit entsprechender Qualifikation gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 bis Z 10 NÖ KJHG zu verfügen.Jede Einrichtung hat über Betreuungspersonen mit entsprechender Qualifikation gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 10, NÖ KJHG zu verfügen.
  2. (2)Absatz 2Der Beidienst (nicht eigenverantwortlicher Dienst) kann auch von anderen als in Abs. 1 genannten Personen durchgeführt werden, sofern die Art der Tätigkeiten keine Fachausbildung erfordert und diese Personen persönlich geeignet sind.Der Beidienst (nicht eigenverantwortlicher Dienst) kann auch von anderen als in Absatz eins, genannten Personen durchgeführt werden, sofern die Art der Tätigkeiten keine Fachausbildung erfordert und diese Personen persönlich geeignet sind.
  3. (3)Absatz 3Gruppenhelferinnen und Gruppenhelfer gemäß der Anlage der NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung, LGBl. 2100/1, oder Personen, die eine vom Kinder- und Jugendhilfeträger veranstaltete Schulung zur Gruppenhelferin bzw. zum Gruppenhelfer oder eine vergleichbare Schulung erfolgreich absolviert haben, können entsprechend dem in der Anlage der NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung, LGBl. 2100/1, genannten Umfang als Betreuungspersonen eingesetzt werden, sofern diese persönlich geeignet sind.
  4. (4)Absatz 4Wenn eine minderjährige Person betreut wird, welche einen Pflegebedarf gemäß § 4 Abs. 2 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2019 hat, können auch Diplom-Sozialbetreuerinnen und -betreuer mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit als Betreuungspersonen herangezogen werden.Wenn eine minderjährige Person betreut wird, welche einen Pflegebedarf gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2019, hat, können auch Diplom-Sozialbetreuerinnen und -betreuer mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit als Betreuungspersonen herangezogen werden.
  5. (54)Absatz 54Die Person, die die Leitung bzw. pädagogische Leitung innehat, muss über eine abgeschlossene Ausbildung gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 bis Z 10 NÖ KJHG verfügen und neben der fachlichen Eignung über mehrjährigeentsprechende praktische Erfahrung in Arbeitsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe vorwiegend im Arbeitsfeld Sozialpädagogik, sowie persönliche Eignung zur Führung von Personal und Bereitschaft zur beruflichen Weiterbildung aufweisen.Die Person, die die Leitung bzw. pädagogische Leitung innehat, muss über eine abgeschlossene Ausbildung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 10, NÖ KJHG verfügen und neben der fachlichen Eignung über mehrjährigeentsprechende praktische Erfahrung in Arbeitsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe vorwiegend im Arbeitsfeld Sozialpädagogik, sowie persönliche Eignung zur Führung von Personal und Bereitschaft zur beruflichen Weiterbildung aufweisen.
  6. (65)Absatz 65Für organisatorische, wirtschaftliche und administrative Tätigkeiten sowie für Aufgaben der beruflichen Qualifizierung in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe können auch andere gemäß dieser Tätigkeit ausgebildete Personen herangezogen werden.
  7. (7)Absatz 7Personen gemäß Abs. 1 bis 6 dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen haben, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen und keine physischen oder psychischen Mängel haben, durch die die Minderjährigen und jungen Erwachsenen in ihrer körperlichen und seelisch-geistigen Entwicklung beeinträchtigt werden könnten. Dies gilt auch für rechtskräftige Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen, die eine Gefährdung für das Kindeswohl darstellen könnten.Personen gemäß Absatz eins bis 6 dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen haben, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen und keine physischen oder psychischen Mängel haben, durch die die Minderjährigen und jungen Erwachsenen in ihrer körperlichen und seelisch-geistigen Entwicklung beeinträchtigt werden könnten. Dies gilt auch für rechtskräftige Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen, die eine Gefährdung für das Kindeswohl darstellen könnten.
  8. (6)Absatz 6Personen gemäß Abs. 1 bis 5 dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen. Dies gilt auch für rechtskräftige Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen, die eine Gefährdung für das Kindeswohl darstellen könnten. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Minderjährigen und jungen Erwachsenen durch die sie betreuenden Personen nicht in ihrer psychischen und intellektuellen Entwicklung beeinträchtigt werden.Personen gemäß Absatz eins bis 5 dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen. Dies gilt auch für rechtskräftige Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen, die eine Gefährdung für das Kindeswohl darstellen könnten. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Minderjährigen und jungen Erwachsenen durch die sie betreuenden Personen nicht in ihrer psychischen und intellektuellen Entwicklung beeinträchtigt werden.
  9. (7)Absatz 7(entfällt durch LGBl. Nr. 27/2025)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2025,)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 23.12.2022 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsJede Einrichtung hat über Betreuungspersonen mit entsprechender Qualifikation gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 bis Z 10 NÖ KJHG zu verfügen.Jede Einrichtung hat über Betreuungspersonen mit entsprechender Qualifikation gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 10, NÖ KJHG zu verfügen.
  2. (2)Absatz 2Der Beidienst (nicht eigenverantwortlicher Dienst) kann auch von anderen als in Abs. 1 genannten Personen durchgeführt werden, sofern die Art der Tätigkeiten keine Fachausbildung erfordert und diese Personen persönlich geeignet sind.Der Beidienst (nicht eigenverantwortlicher Dienst) kann auch von anderen als in Absatz eins, genannten Personen durchgeführt werden, sofern die Art der Tätigkeiten keine Fachausbildung erfordert und diese Personen persönlich geeignet sind.
  3. (3)Absatz 3Gruppenhelferinnen und Gruppenhelfer gemäß der Anlage der NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung, LGBl. 2100/1, oder Personen, die eine vom Kinder- und Jugendhilfeträger veranstaltete Schulung zur Gruppenhelferin bzw. zum Gruppenhelfer oder eine vergleichbare Schulung erfolgreich absolviert haben, können entsprechend dem in der Anlage der NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung, LGBl. 2100/1, genannten Umfang als Betreuungspersonen eingesetzt werden, sofern diese persönlich geeignet sind.
  4. (4)Absatz 4Wenn eine minderjährige Person betreut wird, welche einen Pflegebedarf gemäß § 4 Abs. 2 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2019 hat, können auch Diplom-Sozialbetreuerinnen und -betreuer mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit als Betreuungspersonen herangezogen werden.Wenn eine minderjährige Person betreut wird, welche einen Pflegebedarf gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2019, hat, können auch Diplom-Sozialbetreuerinnen und -betreuer mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit als Betreuungspersonen herangezogen werden.
  5. (54)Absatz 54Die Person, die die Leitung bzw. pädagogische Leitung innehat, muss über eine abgeschlossene Ausbildung gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 bis Z 10 NÖ KJHG verfügen und neben der fachlichen Eignung über mehrjährigeentsprechende praktische Erfahrung in Arbeitsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe vorwiegend im Arbeitsfeld Sozialpädagogik, sowie persönliche Eignung zur Führung von Personal und Bereitschaft zur beruflichen Weiterbildung aufweisen.Die Person, die die Leitung bzw. pädagogische Leitung innehat, muss über eine abgeschlossene Ausbildung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 10, NÖ KJHG verfügen und neben der fachlichen Eignung über mehrjährigeentsprechende praktische Erfahrung in Arbeitsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe vorwiegend im Arbeitsfeld Sozialpädagogik, sowie persönliche Eignung zur Führung von Personal und Bereitschaft zur beruflichen Weiterbildung aufweisen.
  6. (65)Absatz 65Für organisatorische, wirtschaftliche und administrative Tätigkeiten sowie für Aufgaben der beruflichen Qualifizierung in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe können auch andere gemäß dieser Tätigkeit ausgebildete Personen herangezogen werden.
  7. (7)Absatz 7Personen gemäß Abs. 1 bis 6 dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen haben, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen und keine physischen oder psychischen Mängel haben, durch die die Minderjährigen und jungen Erwachsenen in ihrer körperlichen und seelisch-geistigen Entwicklung beeinträchtigt werden könnten. Dies gilt auch für rechtskräftige Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen, die eine Gefährdung für das Kindeswohl darstellen könnten.Personen gemäß Absatz eins bis 6 dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen haben, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen und keine physischen oder psychischen Mängel haben, durch die die Minderjährigen und jungen Erwachsenen in ihrer körperlichen und seelisch-geistigen Entwicklung beeinträchtigt werden könnten. Dies gilt auch für rechtskräftige Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen, die eine Gefährdung für das Kindeswohl darstellen könnten.
  8. (6)Absatz 6Personen gemäß Abs. 1 bis 5 dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen. Dies gilt auch für rechtskräftige Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen, die eine Gefährdung für das Kindeswohl darstellen könnten. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Minderjährigen und jungen Erwachsenen durch die sie betreuenden Personen nicht in ihrer psychischen und intellektuellen Entwicklung beeinträchtigt werden.Personen gemäß Absatz eins bis 5 dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen. Dies gilt auch für rechtskräftige Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen, die eine Gefährdung für das Kindeswohl darstellen könnten. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Minderjährigen und jungen Erwachsenen durch die sie betreuenden Personen nicht in ihrer psychischen und intellektuellen Entwicklung beeinträchtigt werden.
  9. (7)Absatz 7(entfällt durch LGBl. Nr. 27/2025)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2025,)

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