§ 9a NÖ GSG 2002

NÖ GSG 2002 - NÖ Gassicherheitsgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Betreiber einer bewilligten Gasanlage, die endgültig außer Betrieb genommen wird, hat die zum Schutz der Interessen gemäß § 3 notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Er hat die Außerbetriebnahme und seine Vorkehrungen anlässlich der Außerbetriebnahme der zur Bewilligung der Gasanlage zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach Eintritt der Außerbetriebnahme anzuzeigen.

(2) Reichen die angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der Interessen gemäß § 3 zu gewährleisten, oder hat der Betreiber der Gasanlage anlässlich der Außerbetriebnahme die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen aufzutragen. § 14 Abs. 3 gilt sinngemäß. Kann dieser Auftrag nicht an den Betreiber gerichtet werden, so ist er an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu richten.

In Kraft seit 12.11.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9a NÖ GSG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9a NÖ GSG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9a NÖ GSG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9a NÖ GSG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9a NÖ GSG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 NÖ GSG 2002
§ 10 NÖ GSG 2002