(1) Der Betreiber einer bewilligten Gasanlage, die endgültig außer Betrieb genommen wird, hat die zum Schutz der Interessen gemäß § 3 notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Er hat die Außerbetriebnahme und seine Vorkehrungen anlässlich der Außerbetriebnahme der zur Bewilligung der Gasanlage zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach Eintritt der Außerbetriebnahme anzuzeigen.
(2) Reichen die angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der Interessen gemäß § 3 zu gewährleisten, oder hat der Betreiber der Gasanlage anlässlich der Außerbetriebnahme die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen aufzutragen. § 14 Abs. 3 gilt sinngemäß. Kann dieser Auftrag nicht an den Betreiber gerichtet werden, so ist er an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu richten.
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