§ 4 NÖ GSG 2002 Gleichwertigkeitsklausel

NÖ GSG 2002 - NÖ Gassicherheitsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Sicherheitstechnische Regeln eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertig, wenn sie den gleichen Schutz der Interessen nach § 3 Abs.1 sicherstellen.

(2) Im Zweifelsfalle hat die Behörde über Antrag oder von Amts wegen festzustellen, ob Gleichwertigkeit gegeben ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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