Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.02.2026
(1)Absatz einsDie Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2)Absatz 2Dem Antrag sind folgende Beilagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
1.Ziffer einseine technische Beschreibung, aus der insbesondere die sicherheitstechnische Ausrüstung und der zur Verwendung gelangende Brennstoff hervorgehen;
2.Ziffer 2ein Lageplan im Maßstab 1:500, aus dem die örtliche Lage der geplanten Gasanlage ersichtlich ist, und ein Verzeichnis der Grundstücke, auf denen die Gasanlage errichtet wird, mit Angabe der Katastralgemeinden und der Grundstücksnummern;
3.Ziffer 3die schriftliche Zustimmung der Eigentümer des Grundstückes samt Namen und Anschrift, wenn die Gasanlage auf einem fremden Grundstück errichtet werden soll oder fremde Grundstücke durch die zur Gefahrenabwehr notwendigen baulichen Anlagen berührt werden sollen;
4.Ziffer 4eine detaillierte Darstellung der Anlage (z. B. Schutzzone und Sicherheitsabstand, Geländeschnitte, Bodenbeschaffenheit, eventuelle Wasserführungen, unterirdische Einbauten, Freileitungen, Einrichtungen und brandschutzmäßige Ausstattung des Aufstellungsraumes).
(3)Absatz 3Wenn die im Abs. 2 angeführten Beilagen eine ausreichende Beurteilung des Projektes nicht zulassen, kann die Behörde die Vorlage weiterer Beilagen verlangen. In begründeten Fällen (z. B. wegen der Größe des Grundstückes) darf der Lageplan in einem anderen Maßstab vorgelegt werden.Wenn die im Absatz 2, angeführten Beilagen eine ausreichende Beurteilung des Projektes nicht zulassen, kann die Behörde die Vorlage weiterer Beilagen verlangen. In begründeten Fällen (z. B. wegen der Größe des Grundstückes) darf der Lageplan in einem anderen Maßstab vorgelegt werden.
(4)Absatz 4Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung haben Parteistellung:
1.Ziffer einsder Antragsteller;
2.Ziffer 2die Eigentümer jenes Grundstückes, auf dem die Gasanlage errichtet werden soll, und
3.Ziffer 3die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die zur Gefahrenabwehr notwendigen baulichen Anlagen berührt werden.
(5)Absatz 5Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 2 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.Die Vorlage von Urkunden nach Absatz 2, entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (Paragraph 6, des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,), festgestellt werden können.
(6)Absatz 6Sämtliche Anbringen können auch in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 NÖ GSG 2002
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 NÖ GSG 2002 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 NÖ GSG 2002