§ 2 NÖ GSG 2002

NÖ GSG 2002 - NÖ Gassicherheitsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1.

Brennbares Gas: jeder Stoff, der bei einer Temperatur von 15 Grad Celsius und einem Druck von 1 bar einen gasförmigen Aggregatszustand aufweist und an der Luft durch Energiezufuhr entzündet werden kann. Das sind insbesondere:

a)

die über Verteilerleitungen abgegebenen Gase der zweiten Gasfamilie (Erdgas);

b)

die Gase der dritten Gasfamilie (Flüssiggase wie Propan und Butan und deren Gemische);

c)

die Deponie und die Biogase;

2.

Gasanlagen: ortsfeste oder mobile Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Leitung oder Verwendung brennbarer Gase einschließlich einer allenfalls erforderlichen Abgasanlage, der Schutzzone und des Sicherheitsabstandes; bei Gasanlagen mit mehreren Zählpunkten beginnt der gemeinschaftlich genutzte Teil nach der Hauptabsperreinrichtung und endet vor den Zählereingängen;

3.

Gasgeräte: Geräte, die zum Kochen, zur Kühlung, zur Klimatisierung, zur Raumheizung, zur Warmwasserbereitung, zur Beleuchtung oder zum Waschen gasförmige Brennstoffe verbrennen und auch Gebläsebrenner und Heizkörper, die mit solchen Gebläsebrennern zu versehen sind;

4.

Lieferant: eine natürliche oder juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, die befugt ist, Kunden mit brennbarem Gas zu beliefern;

5.

Norm-Kubikmeter (m³ NZ): ein Kubikmeter Gas im Normzustand;

6.

Normzustand: der Zustand des Gases bei 0 Grad Celsius und 1.013,25 mbar absoluter Druck, trocken;

7.

Schutzzone: jener Bereich, der einerseits zum Schutz von Personen und Sachen und andererseits zum Schutz der Lagerung dient, der nicht dem ständigen Aufenthalt von Personen, ausgenommen Bedienungspersonal, vorbehalten ist, und in dem sich keine öffentlichen Verkehrswege befinden;

8.

Sicherheitsabstand: jener Abstand, der zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung im Schadensfall einzuhalten ist;

9.

Regeln der Technik: technische Regeln, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis allgemein als erwiesen gelten;

10.

Verteilerunternehmen: eine natürliche oder juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, die befugt ist, brennbares Gas über örtliche oder regionale Verteilerleitungen im Hinblick auf die Versorgung von Kunden zu verteilen.

In Kraft seit 12.11.2020 bis 31.12.9999
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