§ 11 NÖ GSG 2002

NÖ GSG 2002 - NÖ Gassicherheitsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Betreiber einer bewilligungs- oder meldepflichtigen Gasanlage oder einer bewilligungsfreien, ortsfesten Gasanlage ist verpflichtet, diese auf seine Kosten vor der Inbetriebnahme dahin prüfen zu lassen, ob die Sicherheitserfordernisse nach § 3 sowie bei bewilligungspflichtigen Gasanlagen zusätzlich die in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen eingehalten sind. Ein Probebetrieb für Zwecke der Prüfung und Einstellung ist während der Anwesenheit eines Befugten gemäß Abs. 4 zulässig.

(2) Über das Ergebnis dieser Prüfung ist vom Prüfer ein Abnahmebefund auszustellen. Insbesondere sind darin zutreffendenfalls zu bestätigen:

1.

die Einhaltung der Aufstellungsbedingungen und die Festigkeit und Dichtheit der gesamten Gasanlage;

2.

die richtige Einstellung und einwandfreie Funktion aller Gasgeräte, Sicherheits- und Regeleinrichtungen;

3.

die einwandfreie Funktion der erforderlichen Lüftungseinrichtungen;

4.

die einwandfreie Funktion der Abgasführung bis in den Abgasfang;

5.

der einwandfreie Zustand der für den Betrieb der Gasanlage erforderlichen elektrischen Installationen und des Abgasfangs (Schornstein).

(3) Nach Vorliegen eines mängelfreien Abnahmebefundes darf die Gasanlage in Betrieb genommen werden. Der Betreiber hat eine Zweitausfertigung des Abnahmebefundes innerhalb von zwei Wochen nach Ausstellung des Abnahmebefundes bei einer bewilligungspflichtigen Gasanlage der Behörde und dem Verteilerunternehmen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist, und bei einer meldepflichtigen Gasanlage dem Verteilerunternehmen vorzulegen. Das Ausstellungsdatum des Abnahmebefundes gilt als Aufnahme des Betriebes.

(4) Zur Prüfung und Ausstellung des Abnahmebefundes sind, soweit sich aus Abs. 5 nichts anderes ergibt, befugt:

1.

Ziviltechniker und akkreditierte Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse;

2.

Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes eines Technischen Büros berechtigt sind, im Rahmen ihrer Befugnisse;

3.

Gewerbetreibende, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Ausführung von Gasrohrleitungen und deren technischen Einrichtungen sowie zum Anschluss von Gasgeräten aller Art an solche Leitungen berechtigt sind, oder

4.

Verteilerunternehmen, wenn ihnen gemäß Z 3 befähigte Personen zur Verfügung stehen.

(5) Der Aussteller des Abnahmebefundes hat im Abnahmebefund anzuführen, dass für jene Teile der Gasanlage, zu deren Prüfung er nicht befugt ist, entsprechende mängelfreie Bestätigungen, ausgestellt von einem nach den gewerberechtlichen Vorschriften Befugten, vorliegen. Liegen Prüfergebnisse nach anderen Rechtsvorschriften vor und entsprechen diese den Sicherheitserfordernissen gemäß § 3, sind die Ergebnisse dieser Prüfungen zu übernehmen.

(6) Der Abnahmebefund (Erst- und Zweitausfertigung) ist für bewilligungspflichtige Gasanlagen bis zum Zeitpunkt des Erlöschens der Bewilligung, für meldepflichtige Gasanlagen und bewilligungsfreie, ortsfeste Gasanlagen auf Bestandsdauer der Gasanlage aufzubewahren. Der Betreiber einer bewilligungsfreien, ortsfesten Gasanlage hat den Abnahmebefund auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(7) Der Abnahmebefund muss zumindest Name und Anschrift des Betreibers, Aufstellungsort der Gasanlage, Installationsfirma mit Anschrift, Datum und Ausstellungsbehörde der Bewilligung oder Beschreibung und Skizze bei einer meldepflichtigen oder bewilligungsfreien, ortsfesten Gasanlage, Nachweise über die Mängelfreiheit, Ergebnis der Prüfung, Datum und Unterschrift des Prüfers, firmenmäßige Zeichnung enthalten. Die Landesregierung kann zur Durchführung der Abnahme nähere Vorschriften durch Verordnung erlassen und insbeson dere für die Ausstellung des Abnahmebefundes die Verwendung eines bestimmten Vordruckes vorschreiben.

(7a) Die ausschließlich elektronische Erstellung und Übermittlung des Abnahmebefundes durch den Prüfer an das Verteilerunternehmen ist unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen zulässig. In diesem Fall kann die Vorlage des Abnahmebefundes in Papierform an das Verteilerunternehmen unterbleiben. Abs. 7 gilt dabei mit der Maßgabe, dass Datum und Unterschrift des Prüfers sowie die firmenmäßige Zeichnung durch ein sicheres Verfahren, das die Identität und Authentizität des Prüfers und des Gewerbeausübungsberechtigten sicherstellt, ersetzt werden.

(7b) Ab 31. Dezember 2021 ist nur mehr die elektronische Erstellung und Übermittlung des Abnahmebefundes durch den Prüfer an das Verteilerunternehmen im Sinne des Abs. 7a zulässig.

(8) Der Prüfer hat das Ergebnis der Prüfung, das Datum des Abnahmebefundes und den Namen des Prüfers an der Gasanlage an einer leicht zugänglichen Stelle (z. B. im Bereich des Gaszählers oder des Flüssiggaslagers) dauerhaft sichtbar zu machen (z. B. Aufkleber).

In Kraft seit 12.11.2020 bis 31.12.9999
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