§ 16 NÖ GSG 2002

NÖ GSG 2002 - NÖ Gassicherheitsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer

1.

eine nach § 5 bewilligungspflichtige Gasanlage ohne die dafür erforderliche Bewilligung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,

2.

eine nach § 6 meldepflichtige Gasanlage ohne die dafür erforderliche Mitteilung an das Verteilerunternehmen errichtet oder wesentlich ändert,

3.

eine den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechende Gasanlage betreibt oder den in Entscheidungen enthaltenen Auflagen oder Aufträgen nicht nachkommt,

4.

der Anzeigepflicht gemäß § 9a Abs. 1 nicht nachkommt,

5.

eine bewilligungs- oder eine meldepflichtige Gasanlage oder eine bewilligungsfreie, ortsfeste Gasanlage vor der Inbetriebnahme nicht prüfen lässt (§ 11 Abs. 1),

6.

ohne Vorliegen eines mängelfreien Abnahmebefundes die Gasanlage in Betrieb nimmt (§ 11 Abs. 3) oder die Zweitausfertigung des Abnahmebefundes nicht fristgerecht vorlegt (§ 11 Abs. 3),

7.

eine bewilligungs- oder eine meldepflichtige Gasanlage oder eine bewilligungsfreie, ortsfeste Gasanlage nicht wiederkehrend prüfen lässt (§ 12 Abs. 1 oder 3, § 19 Abs. 2, 3 oder 4),

8.

eine bewilligungs- oder eine meldepflichtige Gasanlage oder eine bewilligungsfreie, ortsfeste Gasanlage vor Wiederinbetriebnahme nicht prüfen lässt (§ 12 Abs. 6),

9.

den Abnahme- oder Prüfbefund nicht aufbewahrt (§ 11 Abs. 6, § 12 Abs. 1 oder 3) oder auf Verlangen der Behörde nicht vorlegt (§ 11 Abs. 6, § 12 Abs. 1 oder 3), dem Verteilerunternehmen, dem Lieferanten oder der Behörde nicht Einsicht in die Befunde gewährt (§ 13 Abs. 1 oder 5, § 14 Abs. 1),

10.

als Prüfer den Verpflichtungen gemäß § 11 Abs. 7b oder 8, § 12 Abs. 1, 2, 3, 4b oder 5, als Verteilerunternehmen den Verpflichtungen gemäß § 13 Abs. 2, 3 oder 4 oder als Lieferant der Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 5 nicht nachkommt,

11.

den Organen des Verteilerunternehmens oder der Behörde den Zutritt zu den Gasanlagen verwehrt (§ 13 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1) oder der Behörde die erforderliche Auskunft nicht erteilt (§ 14 Abs. 1) oder

12.

der Warn- oder Meldepflicht nicht nachkommt (§ 15).(2) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im Abs. 1 bezeichnete Tat den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.

In Kraft seit 12.11.2020 bis 31.12.9999
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