Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Wer Gasausströmen wahrnimmt und das Ausströmen nicht sofort verhindern kann, ist verpflichtet, gefährdete Personen zu warnen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Behörde und das Verteilerunternehmen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist, zu verständigen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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