(1) Dieses Gesetz regelt die sicherheitstechnischen Belange von Gasanlagen mit dem Ziel, das Leben und die Gesundheit von Menschen zu schützen und Beschädigungen von Sachen zu vermeiden.
(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist er so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. Dieses Gesetz ist daher insbesonders in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schifffahrt und der Luftfahrt, des Kraftfahrwesens, des Bergwesens, der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten, des Militärs, des Dampfkesselwesens nicht anzuwenden.
(3) Auf Gasanlagen, die für die Errichtung und den Betrieb einer Genehmigung nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005), LGBl. 7800, bedürfen, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.
Im Sinne dieses Gesetzes gelten:
1. | Brennbares Gas: jeder Stoff, der bei einer Temperatur von 15 Grad Celsius und einem Druck von 1 bar einen gasförmigen Aggregatszustand aufweist und an der Luft durch Energiezufuhr entzündet werden kann. Das sind insbesondere: | |||||||||
a) | die über Verteilerleitungen abgegebenen Gase der zweiten Gasfamilie (Erdgas); | |||||||||
b) | die Gase der dritten Gasfamilie (Flüssiggase wie Propan und Butan und deren Gemische); | |||||||||
c) | die Deponie und die Biogase; | |||||||||
2. | Gasanlagen: ortsfeste oder mobile Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Leitung oder Verwendung brennbarer Gase einschließlich einer allenfalls erforderlichen Abgasanlage, der Schutzzone und des Sicherheitsabstandes; bei Gasanlagen mit mehreren Zählpunkten beginnt der gemeinschaftlich genutzte Teil nach der Hauptabsperreinrichtung und endet vor den Zählereingängen; | |||||||||
3. | Gasgeräte: Geräte, die zum Kochen, zur Kühlung, zur Klimatisierung, zur Raumheizung, zur Warmwasserbereitung, zur Beleuchtung oder zum Waschen gasförmige Brennstoffe verbrennen und auch Gebläsebrenner und Heizkörper, die mit solchen Gebläsebrennern zu versehen sind; | |||||||||
4. | Lieferant: eine natürliche oder juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, die befugt ist, Kunden mit brennbarem Gas zu beliefern; | |||||||||
5. | Norm-Kubikmeter (m³ NZ): ein Kubikmeter Gas im Normzustand; | |||||||||
6. | Normzustand: der Zustand des Gases bei 0 Grad Celsius und 1.013,25 mbar absoluter Druck, trocken; | |||||||||
7. | Schutzzone: jener Bereich, der einerseits zum Schutz von Personen und Sachen und andererseits zum Schutz der Lagerung dient, der nicht dem ständigen Aufenthalt von Personen, ausgenommen Bedienungspersonal, vorbehalten ist, und in dem sich keine öffentlichen Verkehrswege befinden; | |||||||||
8. | Sicherheitsabstand: jener Abstand, der zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung im Schadensfall einzuhalten ist; | |||||||||
9. | Regeln der Technik: technische Regeln, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis allgemein als erwiesen gelten; | |||||||||
10. | Verteilerunternehmen: eine natürliche oder juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, die befugt ist, brennbares Gas über örtliche oder regionale Verteilerleitungen im Hinblick auf die Versorgung von Kunden zu verteilen. |
(1) Gasanlagen sind in allen ihren Teilen entsprechend den Regeln der Technik so zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und Beschädigungen von Sachen vermieden werden. Die Einhaltung der einschlägigen Regeln der Technik bei Gasanlagen der zweiten und dritten Gasfamilie (§ 2 Z 1 lit.a und b) wird vermutet, wenn bei der Errichtung, beim Betrieb, bei der Instandhaltung und bei der Überprüfung oder Prüfung die technischen Regeln der ÖVGW (Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach, 1010 Wien, Schubertring 14) sowie die ÖNORMEN (erhältlich beim Österreichischen Institut für Normenwesen, 1010 Wien, Heinestraße 38) eingehalten werden.
(2) Die Landesregierung kann zur näheren Durchführung des Abs. 1 durch Verordnung bestimmen, welchen Sicherheitserfordernissen Gasanlagen bei Errichtung und Betrieb jedenfalls zu entsprechen haben. In der Verordnung können technische Richtlinien oder Teile davon, die den Regeln der Technik entsprechen und von einer fachlich geeigneten Stelle herausgegeben worden sind, als verbindlich erklärt werden. Die verbindlich erklärten Richtlinien sind beim Amt der NÖ Landesregierung und bei den Bezirksverwaltungsbehörden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(3) Die Behörde kann in einzelnen durch örtliche Verhältnisse oder sachliche Gegebenheiten bedingten Fällen Abweichungen von der Anwendung einzelner Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 2 über begründetes Ansuchen bewilligen oder von Amts wegen auftragen, wenn der Schutz der Interessen nach Abs. 1 gewährleistet ist oder es erfordert. Eine Abweichung von den Bestimmungen der Verordnung, die die Inbetriebnahme von Gasgeräten regeln, ist nicht zulässig.
(4) (entfällt durch LGBl. Nr. 86/2020)
(1) Sicherheitstechnische Regeln eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertig, wenn sie den gleichen Schutz der Interessen nach § 3 Abs.1 sicherstellen.
(2) Im Zweifelsfalle hat die Behörde über Antrag oder von Amts wegen festzustellen, ob Gleichwertigkeit gegeben ist.
(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen:
1. | die Errichtung und der Betrieb von Gasanlagen, wenn | |||||||||
a) | mehr als 35 kg verflüssigter oder unter Druck gelöster Gase, | |||||||||
b) | mehr als 150 l bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase oder | |||||||||
c) | mehr als 5 Kubikmeter Deponie oder Biogase im Normzustand gelagert werden sollen; | |||||||||
2. | die Errichtung und der Betrieb von Gasanlagen, wenn mehr als 2 Kubikmeter Gas im Normzustand in der Stunde erzeugt werden soll; | |||||||||
3. | die Errichtung und der Betrieb von Gasanlagen, die an die Verteilerleitungen eines Verteilerunternehmens angeschlossen und mit einem Betriebsdruck von mehr als 100 mbar betrieben werden sollen; | |||||||||
4. | wesentliche Änderungen von bewilligten Gasanlagen. |
(2) Als wesentlich gelten Änderungen, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen und geeignet sind, die Sicherheit der Anlage zu beeinflussen. Im Zweifelsfalle hat die Behörde über Antrag des Betreibers oder von Amts wegen festzustellen, ob eine wesentliche Änderung vorliegt.
(3) Gasgeräte sind von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung für bestimmte Arten von Gasanlagen Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 bestimmen, wenn erwartet werden kann, dass die gemäß § 8 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.
(1) Gasanlagen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar, die an die Verteilerleitungen eines Verteilerunternehmens angeschlossen werden sollen, sind vor Errichtung oder wesentlicher Änderung vom Betreiber dem Verteilerunternehmen schriftlich zur Kenntnis zu bringen. § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Keiner Meldung bedürfen die nachstehenden Änderungen:
1. | Austausch eines Gasgerätes mit geringerer oder gleicher Nennwärmebelastung und gleicher Bauart; | |||||||||
2. | Reparaturarbeiten an Leitungsanlagen sowie Austausch von gleichartigen Armaturen. |
(1) Die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind folgende Beilagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
1. | eine technische Beschreibung, aus der insbesondere die sicherheitstechnische Ausrüstung und der zur Verwendung gelangende Brennstoff hervorgehen; | |||||||||
2. | ein Lageplan im Maßstab 1:500, aus dem die örtliche Lage der geplanten Gasanlage ersichtlich ist, und ein Verzeichnis der Grundstücke, auf denen die Gasanlage errichtet wird, mit Angabe der Katastralgemeinden, der Grundstücksnummern sowie der Namen und Anschriften der Eigentümer; | |||||||||
3. | eine Grundbuchsabschrift betreffend das Grundstück, auf dem die Gasanlage errichtet werden soll; diese darf nicht älter als sechs Monate sein; | |||||||||
4. | die schriftliche Zustimmung der Eigentümer des Grundstückes samt Namen und Anschrift, wenn die Gasanlage auf einem fremden Grundstück errichtet werden soll oder fremde Grundstücke durch die zur Gefahrenabwehr notwendigen baulichen Anlagen berührt werden sollen; | |||||||||
5. | eine detaillierte Darstellung der Anlage (z. B. Schutzzone und Sicherheitsabstand, Geländeschnitte, Bodenbeschaffenheit, eventuelle Wasserführungen, unterirdische Einbauten, Freileitungen, Einrichtungen und brandschutzmäßige Ausstattung des Aufstellungsraumes). |
(3) Wenn die im Abs. 2 angeführten Beilagen eine ausreichende Beurteilung des Projektes nicht zulassen, kann die Behörde die Vorlage weiterer Beilagen verlangen. In begründeten Fällen (z. B. wegen der Größe des Grundstückes) darf der Lageplan in einem anderen Maßstab vorgelegt werden.
(4) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung haben Parteistellung:
1. | der Antragsteller; | |||||||||
2. | die Eigentümer jenes Grundstückes, auf dem die Gasanlage errichtet werden soll, und | |||||||||
3. | die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die zur Gefahrenabwehr notwendigen baulichen Anlagen berührt werden. |
(5) Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 2 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.
(1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den Sicherheitserfordernissen gemäß § 3 entspricht; insbesondere, wenn nach den Regeln der Technik zu erwarten ist, dass – allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen – die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen und Beschädigungen vermieden werden. In der Bewilligung kann in Abhängigkeit von der Art und Größe der Gasanlage eine kürzere oder längere Frist für die wiederkehrende Prüfung (§ 12) festgelegt werden.
(2) Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers wird die Wirksamkeit der Bewilligung nicht berührt.
(3) Soweit Änderungen einer Bewilligung bedürfen, hat diese Bewilligung auch die bereits bewilligte Anlage soweit zu umfassen, als dies wegen der Änderung zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und zum Schutz von Sachen vor Beschädigungen erforderlich ist.
(4) Eine Ausfertigung der Bewilligung oder deren Änderung hat die Behörde auch an die Gemeinde zu übermitteln, in deren Gebiet die Gasanlage errichtet werden soll.
(1) Die Bewilligung erlischt, wenn der Betrieb der Gasanlage durch mehr als fünf Jahre nach rechtskräftiger Erteilung der Bewilligung nicht aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre unterbrochen worden ist.
(2) Ist die Bewilligung erloschen, so hat der ehemalige Betreiber die Gasanlage unverzüglich zu entfernen, soweit dies zum Schutz der Interessen gemäß § 3 erforderlich ist. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde die Entfernung aufzutragen. § 14 Abs. 3 gilt sinngemäß. Kann dieser Auftrag nicht an den ehemaligen Betreiber gerichtet werden, so ist er an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu richten.
(3) Im Zweifelsfalle hat die Behörde über Antrag des Betreibers der Gasanlage, des sonst hierüber Verfügungsberechtigten oder von Amts wegen festzustellen, ob die Bewilligung erloschen ist oder die Voraussetzungen für die Entfernung vorliegen.
(1) Der Betreiber einer bewilligten Gasanlage, die endgültig außer Betrieb genommen wird, hat die zum Schutz der Interessen gemäß § 3 notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Er hat die Außerbetriebnahme und seine Vorkehrungen anlässlich der Außerbetriebnahme der zur Bewilligung der Gasanlage zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach Eintritt der Außerbetriebnahme anzuzeigen.
(2) Reichen die angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der Interessen gemäß § 3 zu gewährleisten, oder hat der Betreiber der Gasanlage anlässlich der Außerbetriebnahme die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen aufzutragen. § 14 Abs. 3 gilt sinngemäß. Kann dieser Auftrag nicht an den Betreiber gerichtet werden, so ist er an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu richten.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betreibers der Gasanlage von der Verpflichtung zur Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustandes dann Abstand zu nehmen, wenn außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch die Bewilligung getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen auszusprechen.
(2) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass trotz Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Sachen vor Beschädigungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach den Regeln der Technik zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.
(1) Der Betreiber einer bewilligungs- oder meldepflichtigen Gasanlage oder einer bewilligungsfreien, ortsfesten Gasanlage ist verpflichtet, diese auf seine Kosten vor der Inbetriebnahme dahin prüfen zu lassen, ob die Sicherheitserfordernisse nach § 3 sowie bei bewilligungspflichtigen Gasanlagen zusätzlich die in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen eingehalten sind. Ein Probebetrieb für Zwecke der Prüfung und Einstellung ist während der Anwesenheit eines Befugten gemäß Abs. 4 zulässig.
(2) Über das Ergebnis dieser Prüfung ist vom Prüfer ein Abnahmebefund auszustellen. Insbesondere sind darin zutreffendenfalls zu bestätigen:
1. | die Einhaltung der Aufstellungsbedingungen und die Festigkeit und Dichtheit der gesamten Gasanlage; | |||||||||
2. | die richtige Einstellung und einwandfreie Funktion aller Gasgeräte, Sicherheits- und Regeleinrichtungen; | |||||||||
3. | die einwandfreie Funktion der erforderlichen Lüftungseinrichtungen; | |||||||||
4. | die einwandfreie Funktion der Abgasführung bis in den Abgasfang; | |||||||||
5. | der einwandfreie Zustand der für den Betrieb der Gasanlage erforderlichen elektrischen Installationen und des Abgasfangs (Schornstein). |
(3) Nach Vorliegen eines mängelfreien Abnahmebefundes darf die Gasanlage in Betrieb genommen werden. Der Betreiber hat eine Zweitausfertigung des Abnahmebefundes innerhalb von zwei Wochen nach Ausstellung des Abnahmebefundes bei einer bewilligungspflichtigen Gasanlage der Behörde und dem Verteilerunternehmen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist, und bei einer meldepflichtigen Gasanlage dem Verteilerunternehmen vorzulegen. Das Ausstellungsdatum des Abnahmebefundes gilt als Aufnahme des Betriebes.
(4) Zur Prüfung und Ausstellung des Abnahmebefundes sind, soweit sich aus Abs. 5 nichts anderes ergibt, befugt:
1. | Ziviltechniker und akkreditierte Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse; | |||||||||
2. | Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes eines Technischen Büros berechtigt sind, im Rahmen ihrer Befugnisse; | |||||||||
3. | Gewerbetreibende, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Ausführung von Gasrohrleitungen und deren technischen Einrichtungen sowie zum Anschluss von Gasgeräten aller Art an solche Leitungen berechtigt sind, oder | |||||||||
4. | Verteilerunternehmen, wenn ihnen gemäß Z 3 befähigte Personen zur Verfügung stehen. |
(5) Der Aussteller des Abnahmebefundes hat im Abnahmebefund anzuführen, dass für jene Teile der Gasanlage, zu deren Prüfung er nicht befugt ist, entsprechende mängelfreie Bestätigungen, ausgestellt von einem nach den gewerberechtlichen Vorschriften Befugten, vorliegen. Liegen Prüfergebnisse nach anderen Rechtsvorschriften vor und entsprechen diese den Sicherheitserfordernissen gemäß § 3, sind die Ergebnisse dieser Prüfungen zu übernehmen.
(6) Der Abnahmebefund (Erst- und Zweitausfertigung) ist für bewilligungspflichtige Gasanlagen bis zum Zeitpunkt des Erlöschens der Bewilligung, für meldepflichtige Gasanlagen und bewilligungsfreie, ortsfeste Gasanlagen auf Bestandsdauer der Gasanlage aufzubewahren. Der Betreiber einer bewilligungsfreien, ortsfesten Gasanlage hat den Abnahmebefund auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(7) Der Abnahmebefund muss zumindest Name und Anschrift des Betreibers, Aufstellungsort der Gasanlage, Installationsfirma mit Anschrift, Datum und Ausstellungsbehörde der Bewilligung oder Beschreibung und Skizze bei einer meldepflichtigen oder bewilligungsfreien, ortsfesten Gasanlage, Nachweise über die Mängelfreiheit, Ergebnis der Prüfung, Datum und Unterschrift des Prüfers, firmenmäßige Zeichnung enthalten. Die Landesregierung kann zur Durchführung der Abnahme nähere Vorschriften durch Verordnung erlassen und insbeson dere für die Ausstellung des Abnahmebefundes die Verwendung eines bestimmten Vordruckes vorschreiben.
(7a) Die ausschließlich elektronische Erstellung und Übermittlung des Abnahmebefundes durch den Prüfer an das Verteilerunternehmen ist unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen zulässig. In diesem Fall kann die Vorlage des Abnahmebefundes in Papierform an das Verteilerunternehmen unterbleiben. Abs. 7 gilt dabei mit der Maßgabe, dass Datum und Unterschrift des Prüfers sowie die firmenmäßige Zeichnung durch ein sicheres Verfahren, das die Identität und Authentizität des Prüfers und des Gewerbeausübungsberechtigten sicherstellt, ersetzt werden.
(7b) Ab 31. Dezember 2021 ist nur mehr die elektronische Erstellung und Übermittlung des Abnahmebefundes durch den Prüfer an das Verteilerunternehmen im Sinne des Abs. 7a zulässig.
(8) Der Prüfer hat das Ergebnis der Prüfung, das Datum des Abnahmebefundes und den Namen des Prüfers an der Gasanlage an einer leicht zugänglichen Stelle (z. B. im Bereich des Gaszählers oder des Flüssiggaslagers) dauerhaft sichtbar zu machen (z. B. Aufkleber).
(1) Der Betreiber einer bewilligungspflichtigen Gasanlage ist verpflichtet, diese auf seine Kosten in Abständen von höchstens sechs Jahren wiederkehrend prüfen zu lassen, wenn in der Bewilligung nicht eine andere Frist festgelegt ist. Diese Verpflichtung besteht nur soweit, als die Gasanlage oder Teile davon nicht einer wiederkehrenden sicherheitstechnischen Prüfung nach anderen Rechtsvorschriften bedarf. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Z 1 bis 4 und § 11 Abs. 4 gelten sinngemäß. Über das Ergebnis ist vom Prüfer ein Prüfbefund auszustellen. Eine Zweitausfertigung des Prüfbefundes hat der Prüfer dem Verteilerunternehmen vorzulegen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist. Der Prüfbefund ist vom Betreiber bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(2) Werden bei einer Prüfung Mängel festgestellt und diese nicht innerhalb der vom Prüfer festgesetzten, angemessenen Frist behoben, hat der Prüfer die Behörde unter Angabe der festgestellten Mängel schriftlich hievon zu verständigen. Ist in Folge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlage eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben, hat der Prüfer alle zur unmittelbaren Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und auf Kosten des Betreibers sofort zu veranlassen. Der Prüfer hat die Behörde und das Verteilerunternehmen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist, unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.
(3) Der Betreiber einer meldepflichtigen Gasanlage oder einer bewilligungsfreien, ortsfesten Gasanlage ist verpflichtet, diese auf seine Kosten in Abständen von höchstens zwölf Jahren wiederkehrend prüfen zu lassen. Diese Verpflichtung besteht nur soweit, als die Gasanlage oder Teile davon nicht einer wiederkehrenden sicherheitstechnischen Prüfung nach anderen Rechtsvorschriften bedarf. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Z 1 bis 4 und § 11 Abs. 4 gelten sinngemäß. Über das Ergebnis hat der Prüfer einen Prüfbefund auszustellen. Eine Zweitausfertigung des Prüfbefundes hat der Prüfer dem Verteilerunternehmen vorzulegen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist. Der Prüfbefund ist vom Betreiber bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Der Prüfbefund muss mindestens Name und Anschrift des Betreibers, Datum und Aussteller des letzten Befundes, Ergebnis der Prüfung über die Einhaltung der Aufstellungsbedingungen, über die Festigkeit und Dichtheit der Leitungen, über die richtige Einstellung und einwandfreie Funktion aller Gasgeräte, Sicherheits- und Regeleinrichtungen, über die einwandfreie Funktion der erforderlichen Lüftungseinrichtungen und der Abgasführung bis in den Abgasfang, gegebenenfalls Frist zur Mängelbehebung und Ergebnis der Nachprüfung, Datum und Unterschrift des Prüfers, firmenmäßige Zeichnung enthalten. Die Landesregierung kann zur Durchführung der Prüfung nähere Vorschriften durch Verordnung erlassen und insbesondere für die Ausstellung des Prüfbefundes die Verwendung eines bestimmten Vordruckes vorschreiben.
(4a) Die ausschließlich elektronische Erstellung und Übermittlung des Prüfbefundes durch den Prüfer an das Verteilerunternehmen ist unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen zulässig. In diesem Fall kann die Vorlage des Abnahmebefundes in Papierform an das Verteilerunternehmen unterbleiben. Abs. 4 gilt dabei mit der Maßgabe, dass Datum und Unterschrift des Prüfers sowie die firmenmäßige Zeichnung durch ein sicheres Verfahren, das die Identität und Authentizität des Prüfers und des Gewerbeausübungsberechtigten sicherstellt, ersetzt werden.
(4b) Ab 31. Dezember 2021 ist nur mehr die elektronische Erstellung und Übermittlung des Prüfbefundes an das Verteilerunternehmen im Sinne des Abs. 4a zulässig.
(5) Der Prüfer hat das Ergebnis der Prüfung, das Datum des Prüfbefundes und den Namen des Prüfers an der Gasanlage an einer leicht zugänglichen Stelle (z. B. im Bereich des Gaszählers oder des Flüssiggaslagers) dauerhaft sichtbar zu machen (z. B. Aufkleber).
(6) Ist der Betrieb der Gasanlage länger als ein Jahr unterbrochen, so ist vor Wiederinbetriebnahme eine Prüfung gemäß Abs. 1 oder 3 zu veranlassen.
(7) Soweit keine wesentlichen Änderungen an der Gasanlage vorgenommen sind, ist die Prüfung der Festigkeit mit dem gleichen Druck wie die Prüfung der Dichtheit durchzuführen. Sind für bestimmte brennbare Gase keine Regeln der Technik (§ 2 Z 9) für die wiederkehrenden Prüfungen veröffentlicht, wird die Einhaltung der Regeln der Technik vermutet, wenn die technischen Regeln für die wiederkehrenden Prüfungen von in Betrieb befindlichen Gasanlagen der zweiten Gasfamilie (§ 2 Z 1 lit.a) sinngemäß angewendet werden.
(8) Die wiederkehrenden Prüfungen gemäß Abs. 1 oder 3 sind vom Prüfer möglichst zum gleichen Termin mit den Überprüfungen gemäß § 32 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, vorzunehmen.
(1) Die Verteilerunternehmen sind berechtigt, die an ihren Verteilerleitungen angeschlossenen Gasanlagen dahin zu prüfen, ob die Sicherheitserfordernisse nach § 3 sowie bei bewilligungspflichtigen Gasanlagen zusätzlich die in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen eingehalten sind. Zu diesem Zweck ist ihren Organen im erforderlichen Ausmaß der Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen und die Einsicht in die Befunde zu gewähren.
(2) Werden bei einer Prüfung gemäß Abs. 1 Mängel festgestellt, hat das Verteilerunternehmen dem Betreiber oder sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Mängel unverzüglich bekannt zu geben und diesen gleichzeitig zur Behebung innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, hat das Verteilerunternehmen die Behörde unter Angabe der festgestellten Mängel zu verständigen.
(3) Ist infolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlage eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben, hat das Verteilerunternehmen alle zur unmittelbaren Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und auf Kosten des Betreibers oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten sofort zu veranlassen und erforderlichenfalls die Verteilung von Gas einzustellen. Das Verteilerunternehmen hat die Verteilung von Gas auch einzustellen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben ist und der Betreiber der Gasanlage oder sonst hierüber Verfügungsberechtigte eine Prüfung verweigert. Das Verteilerunternehmen hat die Behörde unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.
(4) Die Verteilerunternehmen sind verpflichtet zu prüfen, ob die Betreiber der an ihren Verteilerleitungen angeschlossenen Gasanlagen ihren Verpflichtungen gemäß § 12 Abs. 1 oder 3 nachkommen. Kommt der Betreiber einer solchen Gasanlage seinen Verpflichtungen nicht nach, hat das Verteilerunternehmen die Behörde zu verständigen. Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(5) Soweit nicht Abs. 4 zutrifft, sind Lieferanten im Zuge der Befüllung von bewilligungspflichtigen Gasanlagen verpflichtet zu prüfen, ob die Betreiber ihren Verpflichtungen gemäß § 12 Abs. 1 nachkommen. Liegt die letzte Prüfung mehr als sechs Jahre zurück, hat der Lieferant die Behörde zu verständigen. Dem Lieferanten ist Einsicht in die Befunde zu gewähren.
(1) Die Behörde kann Gasanlagen jederzeit auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen überprüfen. Die Betreiber der Gasanlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben den Organen der Behörde zu diesem Zweck im erforderlichen Ausmaß den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen zu gewähren, jede Auskunft zu erteilen, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, und Einsicht in die Befunde zu gewähren.
(2) Ergibt eine Überprüfung, dass sich eine in Betrieb befindliche Gasanlage nicht in einem den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen entsprechenden Zustand befindet, hat die Behörde dem Betreiber der Gasanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Behebung der Mängel und die Vorlage eines Nachweises über deren Behebung innerhalb angemessener Frist aufzutragen. Kommt der Betreiber dieser Aufforderung nicht nach, hat die Behörde die Außerbetriebnahme zu verfügen. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Nach Vorlage eines mängelfreien Prüfbefundes an das Verteilerunternehmen, an dessen Verteilernetz die Gasanlage angeschlossen ist, ist die Gasanlage durch einen Befugten gemäß § 11 Abs. 4 wieder in Betrieb zu nehmen. Die Behörde ist hiervon vom Verteilerunternehmen zu verständigen und ist das Verfahren einzustellen. Nach Vorlage eines mängelfreien Prüfbefundes für Gasanlagen, die nicht an das Verteilernetz angeschlossen sind, hat die Behörde die Außerbetriebnahme zu widerrufen.
(3) Bei unmittelbar drohender Gefahr hat die Behörde auf Gefahr und auf Kosten des Betreibers der Gasanlage oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten jene Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Insbesondere kann sie die Räumung von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen verfügen. Diese Maßnahmen können ohne vorausgehendes Verfahren getroffen werden. Ist der Grund für die getroffene Maßnahme weggefallen, hat sie die Behörde umgehend aufzuheben.
(4) Die Eigentümer der betreffenden Grundstücke, Gebäude oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die in Abs. 3 genannten Maßnahmen zu dulden. Zur Durchsetzung dieser Pflichten ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(5) Bei Verständigungen nach § 13 Abs. 4 oder 5 hat die Behörde unter Androhung der Außerbetriebnahme mit Verfahrensanordnung den Betreiber oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten nachweislich aufzufordern, einen dem § 12 entsprechenden Prüfbefund binnen sechs Wochen vorzulegen. Kommt der Betreiber dieser Aufforderung nicht nach, hat die Behörde mit Bescheid die Außerbetriebnahme zu verfügen. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Nach Vorlage eines mängelfreien Prüfbefundes an das Verteilerunternehmen, an dessen Verteilernetz die Gasanlage angeschlossen ist, ist die Gasanlage durch einen Befugten gemäß § 11 Abs. 4 wieder in Betrieb zu nehmen. Die Behörde ist hievon vom Verteilerunternehmen zu verständigen und ist das Verfahren einzustellen. Nach Vorlage eines mängelfreien Prüfbefundes für Gasanlagen, die nicht an das Verteilernetz angeschlossen sind, hat die Behörde die Außerbetriebnahme mit Bescheid zu widerrufen.
(6) Wird eine bewilligungspflichtige Gasanlage ohne Bewilligung errichtet oder ohne Bewilligung wesentlich geändert, hat die Behörde einen Beseitigungsauftrag zu erlassen, wenn innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist kein Bewilligungsantrag eingebracht wird oder die Anlage oder die Änderung nicht bewilligungsfähig ist.
Wer Gasausströmen wahrnimmt und das Ausströmen nicht sofort verhindern kann, ist verpflichtet, gefährdete Personen zu warnen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Behörde und das Verteilerunternehmen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist, zu verständigen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer
1. | eine nach § 5 bewilligungspflichtige Gasanlage ohne die dafür erforderliche Bewilligung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, | |||||||||
2. | eine nach § 6 meldepflichtige Gasanlage ohne die dafür erforderliche Mitteilung an das Verteilerunternehmen errichtet oder wesentlich ändert, | |||||||||
3. | eine den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechende Gasanlage betreibt oder den in Entscheidungen enthaltenen Auflagen oder Aufträgen nicht nachkommt, | |||||||||
4. | der Anzeigepflicht gemäß § 9a Abs. 1 nicht nachkommt, | |||||||||
5. | eine bewilligungs- oder eine meldepflichtige Gasanlage oder eine bewilligungsfreie, ortsfeste Gasanlage vor der Inbetriebnahme nicht prüfen lässt (§ 11 Abs. 1), | |||||||||
6. | ohne Vorliegen eines mängelfreien Abnahmebefundes die Gasanlage in Betrieb nimmt (§ 11 Abs. 3) oder die Zweitausfertigung des Abnahmebefundes nicht fristgerecht vorlegt (§ 11 Abs. 3), | |||||||||
7. | eine bewilligungs- oder eine meldepflichtige Gasanlage oder eine bewilligungsfreie, ortsfeste Gasanlage nicht wiederkehrend prüfen lässt (§ 12 Abs. 1 oder 3, § 19 Abs. 2, 3 oder 4), | |||||||||
8. | eine bewilligungs- oder eine meldepflichtige Gasanlage oder eine bewilligungsfreie, ortsfeste Gasanlage vor Wiederinbetriebnahme nicht prüfen lässt (§ 12 Abs. 6), | |||||||||
9. | den Abnahme- oder Prüfbefund nicht aufbewahrt (§ 11 Abs. 6, § 12 Abs. 1 oder 3) oder auf Verlangen der Behörde nicht vorlegt (§ 11 Abs. 6, § 12 Abs. 1 oder 3), dem Verteilerunternehmen, dem Lieferanten oder der Behörde nicht Einsicht in die Befunde gewährt (§ 13 Abs. 1 oder 5, § 14 Abs. 1), | |||||||||
10. | als Prüfer den Verpflichtungen gemäß § 11 Abs. 7b oder 8, § 12 Abs. 1, 2, 3, 4b oder 5, als Verteilerunternehmen den Verpflichtungen gemäß § 13 Abs. 2, 3 oder 4 oder als Lieferant der Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 5 nicht nachkommt, | |||||||||
11. | den Organen des Verteilerunternehmens oder der Behörde den Zutritt zu den Gasanlagen verwehrt (§ 13 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1) oder der Behörde die erforderliche Auskunft nicht erteilt (§ 14 Abs. 1) oder | |||||||||
12. | der Warn- oder Meldepflicht nicht nachkommt (§ 15).(2) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im Abs. 1 bezeichnete Tat den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet. |
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Über Anträge hat sie binnen drei Monaten zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn alle Antragsbeilagen der Behörde vorliegen.
(1) Personenbezogene Daten dürfen erhoben und verarbeitet werden, wenn sie
1. | für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, | |||||||||
2. | für die Erfüllung der Aufsichtstätigkeit benötigt werden oder | |||||||||
3. | der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind. |
(2) Verarbeitete personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden:
1. | den Parteien eines Verfahrens, ausgenommen Informationen aus Aktenbestandteilen im Sinne des § 17 Abs. 3 AVG, | |||||||||
2. | den Sachverständigen, die einem Verfahren beigezogen werden und |
3. ersuchten oder beauftragten Behörden (§ 55 AVG).(3) Personen bezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
(1) Gasanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach gas- oder baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehen oder betrieben werden und diesem Gesetz unterliegen, können nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiter betrieben werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Auf rechtmäßig bestehende, nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Gasanlagen finden die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Z 4 und der §§ 9 bis 18 sinngemäß Anwendung, wobei innerhalb von sechs Jahren ab dem Datum der letzten Prüfung die nächste wiederkehrende Prüfung zu veranlassen ist.
(3) Auf rechtmäßig bestehende, nach diesem Gesetz meldepflichtige Gasanlagen finden die Bestimmungen der §§ 6, 11 und 12 Abs. 3 bis 7 sowie der §§ 13 bis 18 sinngemäß Anwendung, wobei innerhalb von zwölf Jahren ab dem Datum der letzten Prüfung die nächste wiederkehrende Prüfung zu veranlassen ist.
(4) Auf rechtmäßig bestehende, nach diesem Gesetz bewilligungsfreie, ortsfeste Gasanlagen finden die Bestimmungen der §§ 11, 12 Abs. 3 bis 7 sowie der §§ 14 bis 18 sinngemäß Anwendung, wobei innerhalb von sechs Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die wiederkehrende Prüfung zu veranlassen ist.
(5) Für rechtmäßig bestehende Gasanlagen sind die zum Zeitpunkt der Errichtung der Gasanlagen geltenden Sicherheitsvorschriften maßgeblich.
(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über Sicherheitsvorschriften für Gasanlagen (NÖ Gassicherheitsgesetz), LGBl. 8280–1, außer Kraft. Die nach dem zuletzt genannten Gesetz erlassenen Verordnungen gelten als Verordnungen nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz 2002.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des § 18 und § 18 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen, ABl. Nr. L 330 vom 16. Dezember 2009, S. 10, umgesetzt.
[CELEX-Nr.: 390L0396, 393L0068]
[CELEX-Nr.: 32009L0142]
Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. September 2020 beschlossen:
Inhaltsverzeichnis | |
Anwendungsbereich, Ziel des Gesetzes | |
Begriffsbestimmungen | |
Sicherheitserfordernisse | |
Gleichwertigkeitsklausel | |
Bewilligungspflichtige Gasanlagen | |
Meldepflichtige Gasanlagen | |
Antrag, Parteistellung | |
Erteilung der Bewilligung | |
Erlöschen der Bewilligung, letztmalige Vorkehrungen | |
Endgültige Außerbetriebnahme | |
Abweichungen von der Bewilligung, nachträgliche Vorschreibungen | |
Abnahme, Inbetriebnahme | |
Wiederkehrende Prüfungen | |
Rechte und Pflichten der Verteilerunternehmen, Pflichten der Lieferanten | |
Befugnisse der Behörde | |
Warn- und Meldepflicht bei Gasausströmen | |
Strafbestimmungen | |
Behörde | |
Datenverarbeitung, geschlechtsspezifische Bezeichnung | |
Übergangsbestimmungen | |
Schlussbestimmungen | |
Umgesetzte EG-Richtlinien | |