(1) Dieses Gesetz regelt die sicherheitstechnischen Belange von Gasanlagen mit dem Ziel, das Leben und die Gesundheit von Menschen zu schützen und Beschädigungen von Sachen zu vermeiden.
(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist er so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. Dieses Gesetz ist daher insbesonders in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schifffahrt und der Luftfahrt, des Kraftfahrwesens, des Bergwesens, der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten, des Militärs, des Dampfkesselwesens nicht anzuwenden.
(3) Auf Gasanlagen, die für die Errichtung und den Betrieb einer Genehmigung nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005), LGBl. 7800, bedürfen, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.
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