(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen:
1. | die Errichtung und der Betrieb von Gasanlagen, wenn | |||||||||
a) | mehr als 35 kg verflüssigter oder unter Druck gelöster Gase, | |||||||||
b) | mehr als 150 l bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase oder | |||||||||
c) | mehr als 5 Kubikmeter Deponie oder Biogase im Normzustand gelagert werden sollen; | |||||||||
2. | die Errichtung und der Betrieb von Gasanlagen, wenn mehr als 2 Kubikmeter Gas im Normzustand in der Stunde erzeugt werden soll; | |||||||||
3. | die Errichtung und der Betrieb von Gasanlagen, die an die Verteilerleitungen eines Verteilerunternehmens angeschlossen und mit einem Betriebsdruck von mehr als 100 mbar betrieben werden sollen; | |||||||||
4. | wesentliche Änderungen von bewilligten Gasanlagen. |
(2) Als wesentlich gelten Änderungen, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen und geeignet sind, die Sicherheit der Anlage zu beeinflussen. Im Zweifelsfalle hat die Behörde über Antrag des Betreibers oder von Amts wegen festzustellen, ob eine wesentliche Änderung vorliegt.
(3) Gasgeräte sind von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung für bestimmte Arten von Gasanlagen Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 bestimmen, wenn erwartet werden kann, dass die gemäß § 8 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.
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