Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Über Anträge hat sie binnen drei Monaten zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn alle Antragsbeilagen der Behörde vorliegen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 17 NÖ GSG 2002
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 NÖ GSG 2002 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 17 NÖ GSG 2002