(1) Gasanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach gas- oder baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehen oder betrieben werden und diesem Gesetz unterliegen, können nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiter betrieben werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Auf rechtmäßig bestehende, nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Gasanlagen finden die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Z 4 und der §§ 9 bis 18 sinngemäß Anwendung, wobei innerhalb von sechs Jahren ab dem Datum der letzten Prüfung die nächste wiederkehrende Prüfung zu veranlassen ist.
(3) Auf rechtmäßig bestehende, nach diesem Gesetz meldepflichtige Gasanlagen finden die Bestimmungen der §§ 6, 11 und 12 Abs. 3 bis 7 sowie der §§ 13 bis 18 sinngemäß Anwendung, wobei innerhalb von zwölf Jahren ab dem Datum der letzten Prüfung die nächste wiederkehrende Prüfung zu veranlassen ist.
(4) Auf rechtmäßig bestehende, nach diesem Gesetz bewilligungsfreie, ortsfeste Gasanlagen finden die Bestimmungen der §§ 11, 12 Abs. 3 bis 7 sowie der §§ 14 bis 18 sinngemäß Anwendung, wobei innerhalb von sechs Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die wiederkehrende Prüfung zu veranlassen ist.
(5) Für rechtmäßig bestehende Gasanlagen sind die zum Zeitpunkt der Errichtung der Gasanlagen geltenden Sicherheitsvorschriften maßgeblich.
(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen.
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