(1) Gasanlagen sind in allen ihren Teilen entsprechend den Regeln der Technik so zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und Beschädigungen von Sachen vermieden werden. Die Einhaltung der einschlägigen Regeln der Technik bei Gasanlagen der zweiten und dritten Gasfamilie (§ 2 Z 1 lit.a und b) wird vermutet, wenn bei der Errichtung, beim Betrieb, bei der Instandhaltung und bei der Überprüfung oder Prüfung die technischen Regeln der ÖVGW (Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach, 1010 Wien, Schubertring 14) sowie die ÖNORMEN (erhältlich beim Österreichischen Institut für Normenwesen, 1010 Wien, Heinestraße 38) eingehalten werden.
(2) Die Landesregierung kann zur näheren Durchführung des Abs. 1 durch Verordnung bestimmen, welchen Sicherheitserfordernissen Gasanlagen bei Errichtung und Betrieb jedenfalls zu entsprechen haben. In der Verordnung können technische Richtlinien oder Teile davon, die den Regeln der Technik entsprechen und von einer fachlich geeigneten Stelle herausgegeben worden sind, als verbindlich erklärt werden. Die verbindlich erklärten Richtlinien sind beim Amt der NÖ Landesregierung und bei den Bezirksverwaltungsbehörden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(3) Die Behörde kann in einzelnen durch örtliche Verhältnisse oder sachliche Gegebenheiten bedingten Fällen Abweichungen von der Anwendung einzelner Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 2 über begründetes Ansuchen bewilligen oder von Amts wegen auftragen, wenn der Schutz der Interessen nach Abs. 1 gewährleistet ist oder es erfordert. Eine Abweichung von den Bestimmungen der Verordnung, die die Inbetriebnahme von Gasgeräten regeln, ist nicht zulässig.
(4) (entfällt durch LGBl. Nr. 86/2020)
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