§ 14 NÖ GSG 2002

NÖ GSG 2002 - NÖ Gassicherheitsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Behörde kann Gasanlagen jederzeit auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen überprüfen. Die Betreiber der Gasanlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben den Organen der Behörde zu diesem Zweck im erforderlichen Ausmaß den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen zu gewähren, jede Auskunft zu erteilen, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, und Einsicht in die Befunde zu gewähren.

(2) Ergibt eine Überprüfung, dass sich eine in Betrieb befindliche Gasanlage nicht in einem den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen entsprechenden Zustand befindet, hat die Behörde dem Betreiber der Gasanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Behebung der Mängel und die Vorlage eines Nachweises über deren Behebung innerhalb angemessener Frist aufzutragen. Kommt der Betreiber dieser Aufforderung nicht nach, hat die Behörde die Außerbetriebnahme zu verfügen. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Nach Vorlage eines mängelfreien Prüfbefundes an das Verteilerunternehmen, an dessen Verteilernetz die Gasanlage angeschlossen ist, ist die Gasanlage durch einen Befugten gemäß § 11 Abs. 4 wieder in Betrieb zu nehmen. Die Behörde ist hiervon vom Verteilerunternehmen zu verständigen und ist das Verfahren einzustellen. Nach Vorlage eines mängelfreien Prüfbefundes für Gasanlagen, die nicht an das Verteilernetz angeschlossen sind, hat die Behörde die Außerbetriebnahme zu widerrufen.

(3) Bei unmittelbar drohender Gefahr hat die Behörde auf Gefahr und auf Kosten des Betreibers der Gasanlage oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten jene Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Insbesondere kann sie die Räumung von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen verfügen. Diese Maßnahmen können ohne vorausgehendes Verfahren getroffen werden. Ist der Grund für die getroffene Maßnahme weggefallen, hat sie die Behörde umgehend aufzuheben.

(4) Die Eigentümer der betreffenden Grundstücke, Gebäude oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die in Abs. 3 genannten Maßnahmen zu dulden. Zur Durchsetzung dieser Pflichten ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

(5) Bei Verständigungen nach § 13 Abs. 4 oder 5 hat die Behörde unter Androhung der Außerbetriebnahme mit Verfahrensanordnung den Betreiber oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten nachweislich aufzufordern, einen dem § 12 entsprechenden Prüfbefund binnen sechs Wochen vorzulegen. Kommt der Betreiber dieser Aufforderung nicht nach, hat die Behörde mit Bescheid die Außerbetriebnahme zu verfügen. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Nach Vorlage eines mängelfreien Prüfbefundes an das Verteilerunternehmen, an dessen Verteilernetz die Gasanlage angeschlossen ist, ist die Gasanlage durch einen Befugten gemäß § 11 Abs. 4 wieder in Betrieb zu nehmen. Die Behörde ist hievon vom Verteilerunternehmen zu verständigen und ist das Verfahren einzustellen. Nach Vorlage eines mängelfreien Prüfbefundes für Gasanlagen, die nicht an das Verteilernetz angeschlossen sind, hat die Behörde die Außerbetriebnahme mit Bescheid zu widerrufen.

(6) Wird eine bewilligungspflichtige Gasanlage ohne Bewilligung errichtet oder ohne Bewilligung wesentlich geändert, hat die Behörde einen Beseitigungsauftrag zu erlassen, wenn innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist kein Bewilligungsantrag eingebracht wird oder die Anlage oder die Änderung nicht bewilligungsfähig ist.

In Kraft seit 12.11.2020 bis 31.12.9999
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