(1) Die Bewilligung erlischt, wenn der Betrieb der Gasanlage durch mehr als fünf Jahre nach rechtskräftiger Erteilung der Bewilligung nicht aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre unterbrochen worden ist.
(2) Ist die Bewilligung erloschen, so hat der ehemalige Betreiber die Gasanlage unverzüglich zu entfernen, soweit dies zum Schutz der Interessen gemäß § 3 erforderlich ist. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde die Entfernung aufzutragen. § 14 Abs. 3 gilt sinngemäß. Kann dieser Auftrag nicht an den ehemaligen Betreiber gerichtet werden, so ist er an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu richten.
(3) Im Zweifelsfalle hat die Behörde über Antrag des Betreibers der Gasanlage, des sonst hierüber Verfügungsberechtigten oder von Amts wegen festzustellen, ob die Bewilligung erloschen ist oder die Voraussetzungen für die Entfernung vorliegen.
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