§ 18 NÖ GSG 2002 Geschlechtsspezifische Bezeichnung

NÖ GSG 2002 - NÖ Gassicherheitsgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Personenbezogene Daten dürfen erhoben und verarbeitet werden, wenn sie

1.

für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind,

2.

für die Erfüllung der Aufsichtstätigkeit benötigt werden oder

3.

der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind.

(2) Verarbeitete personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden:

1.

den Parteien eines Verfahrens, ausgenommen Informationen aus Aktenbestandteilen im Sinne des § 17 Abs. 3 AVG,

2.

den Sachverständigen, die einem Verfahren beigezogen werden und

              3.           ersuchten oder beauftragten Behörden (§ 55 AVG).(3) Personen bezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 NÖ GSG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 NÖ GSG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 NÖ GSG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 NÖ GSG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 NÖ GSG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17 NÖ GSG 2002
§ 19 NÖ GSG 2002