(1) Personenbezogene Daten dürfen erhoben und verarbeitet werden, wenn sie
1. | für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, | |||||||||
2. | für die Erfüllung der Aufsichtstätigkeit benötigt werden oder | |||||||||
3. | der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind. |
(2) Verarbeitete personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden:
1. | den Parteien eines Verfahrens, ausgenommen Informationen aus Aktenbestandteilen im Sinne des § 17 Abs. 3 AVG, | |||||||||
2. | den Sachverständigen, die einem Verfahren beigezogen werden und |
3. ersuchten oder beauftragten Behörden (§ 55 AVG).(3) Personen bezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
0 Kommentare zu § 18 NÖ GSG 2002