(1) Gasanlagen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar, die an die Verteilerleitungen eines Verteilerunternehmens angeschlossen werden sollen, sind vor Errichtung oder wesentlicher Änderung vom Betreiber dem Verteilerunternehmen schriftlich zur Kenntnis zu bringen. § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Keiner Meldung bedürfen die nachstehenden Änderungen:
1. | Austausch eines Gasgerätes mit geringerer oder gleicher Nennwärmebelastung und gleicher Bauart; | |||||||||
2. | Reparaturarbeiten an Leitungsanlagen sowie Austausch von gleichartigen Armaturen. |
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