(1) Wenn bei einer Gemeinde (Gemeindeverband) mehrere Personalvertreterausschüsse bestehen, ist vor jeder Wahl ein Zentralwahlausschuß zu wählen. Er besteht aus fünf Mitgliedern, mindestens aber aus sovielen Mitgliedern, als Wählergruppen im Zentralausschuß vertreten sind.
(2) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuß zu wählen; sie müssen zum Personalvertreterausschuß wählbar sein. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.
(3) Bei der ersten Wahl von Personalvertretern sind die Mitglieder des Zentralwahlausschusses von den Bedienstetenversammlungen zu wählen. Bei jeder weiteren Wahl sind die Mitglieder des Zentralwahlausschusses vom Zentralausschuß aufgrund der Vorschläge der im Zentralausschuß vertretenen Wählergruppen zu bestellen. Die jeder Wählergruppe zustehende Anzahl der Mitglieder des Zentralwahlausschusses ist nach dem d’Hondtschen Wahlverfahren aufgrund der Stärke bei der letzten Wahl festzusetzen, wobei jeder Wählergruppe mindestens ein Mitglied zusteht.
0 Kommentare zu § 11 NÖ GPVG