§ 11 NÖ GPVG Zentralwahlausschuß

NÖ GPVG - NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Wenn bei einer Gemeinde (Gemeindeverband) mehrere Personalvertreterausschüsse bestehen, ist vor jeder Wahl ein Zentralwahlausschuß zu wählen. Er besteht aus fünf Mitgliedern, mindestens aber aus sovielen Mitgliedern, als Wählergruppen im Zentralausschuß vertreten sind.

(2) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuß zu wählen; sie müssen zum Personalvertreterausschuß wählbar sein. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.

(3) Bei der ersten Wahl von Personalvertretern sind die Mitglieder des Zentralwahlausschusses von den Bedienstetenversammlungen zu wählen. Bei jeder weiteren Wahl sind die Mitglieder des Zentralwahlausschusses vom Zentralausschuß aufgrund der Vorschläge der im Zentralausschuß vertretenen Wählergruppen zu bestellen. Die jeder Wählergruppe zustehende Anzahl der Mitglieder des Zentralwahlausschusses ist nach dem d’Hondtschen Wahlverfahren aufgrund der Stärke bei der letzten Wahl festzusetzen, wobei jeder Wählergruppe mindestens ein Mitglied zusteht.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 NÖ GPVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 NÖ GPVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 NÖ GPVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 NÖ GPVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 NÖ GPVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ GPVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 NÖ GPVG
§ 12 NÖ GPVG