§ 10 NÖ GPVG Wahlausschuß

NÖ GPVG - NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Vor jeder Wahl eines Personalvertreterausschusses ist bei der Dienststelle ein Wahlausschuß zu bilden.

(2) Der Wahlausschuß besteht aus drei Mitgliedern, mindestens aber aus sovielen Mitgliedern, als Wählergruppen im Personalvertretungsausschuß vertreten sind. Für jedes Mitglied ist, soweit dies aufgrund der Zahl der wählbaren Bediensteten möglich ist, zur Vertretung im Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Bei der ersten Wahl von Personalvertretern in der Dienststelle sind die Mitglieder des Wahlausschusses von der Bedienstetenversammlung zu wählen. Bei jeder weiteren Wahl sind die Mitglieder des Wahlausschusses vom Personalvertreterausschuß aufgrund der Vorschläge der im Personalvertreterausschuß vertretenen Wählergruppen zu bestellen. Die jeder Wählergruppe zustehende Anzahl der Mitglieder des Wahlausschusses ist nach dem d’Hondtschen Wahlverfahren aufgrund der Stärke bei der letzten Wahl festzusetzen, wobei jeder Wählergruppe mindestens ein Mitglied zusteht.

(4) Die Mitglieder des Wahlausschusses müssen zum Personalvertreterausschuß wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur einem Wahlausschuß angehören. Der Wahlausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Tätigkeit des Wahlausschusses endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentrittes des an seine Stelle tretenden neu bestellten Wahlausschusses.

(5) Jede für die Wahl des Personalvertreterausschusses kandidierende Wählergruppe hat das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in den Wahlausschuß. Die Wahlzeugen müssen zum Personalvertreterausschuß wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Wahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(6) Die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlausschüsse sind durch Anschlag an der Amtstafel jener Gemeinde, in deren Dienststelle die Wahl stattfindet, kundzumachen. § 15 Abs. 2 bis 4 findet mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die erste Sitzung des Wahlausschusses von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens zwei Wochen nach der Wahl des Wahlausschusses einzuberufen ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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