§ 8 NÖ GPVG Zentralausschuß

NÖ GPVG - NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Bestehen in der Gemeinde (Gemeindeverband) mindestens zwei Personalvertreterausschüsse, wird zur Gesamtvertretung der Bediensteten ein Zentralausschuß gebildet.

(2) Der Zentralausschuß besteht in Gemeinden bis zu 300 Bediensteten aus 5 Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich für je weitere 300 Bedienstete um jeweils 2 Mitglieder. Bruchteile von 300 werden für voll gerechnet. Der Zentralausschuß besteht mindestens aus so vielen Mitgliedern, als Personalvertreterausschüsse bestehen. Saisonbedienstete werden dabei nicht berücksichtigt.

(3) Der Zentralausschuß setzt sich aus den Vorsitzenden aller Personalvertreterausschüsse zusammen. Die fehlenden Mitglieder werden von den Wählergruppen im Verhältnis der für sie abgegebenen Stimmen in den Zentralausschuß entsendet. Die im Zentralausschuß vertretenen Vorsitzenden der Personalvertreterausschüsse werden auf die Vertretung der Wählergruppe, der sie angehören, angerechnet.

(4) Der Zentralausschuß wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit den Vorsitzenden, einen ersten und erforderlichenfalls einen zweiten Vorsitzenden-Stellvertreter.

(5) Welcher Wählergruppe der erste und zweite Vorsitzenden-Stellvertreter zufallen, ist nach dem “d’Hondtschen Wahlverfahren” festzustellen. Nach der Feststellung der jeder Wählergruppe zukommenden Mandate wird mittels Stimmzettels die Wahl durchgeführt.

(6) Vor Beginn der Wahlhandlung sind von den Wählergruppen, denen Mandate nach Abs. 3 zukommen, Wahlvorschläge einzubringen, die von mehr als der Hälfte der dieser Wählergruppen angehörenden Mitglieder des Zentralausschusses zu unterfertigen sind. Stimmzettel, die auf andere als die vorgeschlagenen Bewerber lauten, sind ungültig. Als angenommen gilt derjenige Wahlvorschlag, auf den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen entfällt.

(7) Der Zentralausschuß ist vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ersten Stellvertreter, bei dessen Verhinderung vom zweiten Stellvertreter, nach Bedarf einzuberufen. Der Zentralausschuß ist auch einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt. Die Einberufung hat binnen zwei Wochen zu erfolgen.

(8) Den Vorsitz in den Sitzungen des Zentralausschusses führt der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und seiner Stellvertretung hat den Vorsitz bei unaufschiebbaren Sitzungen das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der stärksten Wählergruppe zu führen.

(9) In allen Angelegenheiten der §§ 25 und 26 ist der Zentralausschuß bei Verhandlungen heranzuziehen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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