(1) Die Zahl der Personalvertreter beträgt in Gemeinden (Gemeindeverbänden) bzw. Dienststellen
Anzahl der Bediensteten ohne Saisonbediensteten | Personalvertreter | |||||
| 7 | bis | 20 |
| 3 |
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| 21 | bis | 100 |
| 5 |
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| 101 | bis | 500 |
| 7 |
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| 501 | bis | 1000 |
| 11 |
|
Bei Gemeinden (Gemeindeverbänden) bzw. Dienststellen mit mehr als 1000 Bediensteten erhöht sich die Anzahl der Personalvertreter für je weitere 600 Bedienstete um zwei Personalvertreter. Bruchteile von 600 werden als voll gerechnet.
(2) Bei Anwendung des Abs. 1 ist die Anzahl der Bediensteten der Gemeinde (Gemeindeverband) bzw. Dienststelle am Tage der Ausschreibung der Wahl maßgebend. Dienstzugeteilte Bedienstete sind jener Dienststelle zuzurechnen, der sie am Tag der Wahlausschreibung angehören und nicht der Dienststelle, der sie dienstzugeteilt sind. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Gemeinde (Gemeindeverband) ist auf die Anzahl der Personalvertreter während deren Funktionsperiode ohne Einfluß.
(3) Werden bei der Gemeinde (Gemeindeverband) bzw. Dienststelle mehrere Personalvertreterausschüsse errichtet, so ist bei Anwendung der Abs. 1 und 2 die Zahl der Bediensteten des Wirkungsbereiches dieses Organes maßgebend.
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