§ 6 NÖ GPVG Geschäftsordnung der Bedienstetenversammlung

NÖ GPVG - NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Bedienstetenversammlung ist vom Personalvertreterausschuß im Bedarfsfalle, jedoch mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Der Dienststellenleiter ist davon rechtzeitig zu verständigen.

(2) Eine Bedienstetenversammlung ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Bediensteten oder der Mitglieder des Personalvertreterausschusses von diesen jedoch mindestens zwei, unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt.

(3) Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Personalvertreterausschusses oder wenn ein Personalvertreterausschuß noch nicht besteht, ist die Bedienstetenversammlung von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten einzuberufen. Unterläßt dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten.

(4) Den Vorsitz in der Bedienstetenversammlung führt der Vorsitzende des Personalvertreterausschusses oder im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Personalvertreterausschusses oder wenn ein solcher noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Bedienstetenversammlung der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Bedienstete.

(5) Die Bedienstetenversammlung ist ohne Störung des Dienstbetriebes durchzuführen. Jenen Bediensteten, die nicht zur Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes (Journaldienstes) erforderlich sind, ist die Teilnahme an der Bedienstetenversammlung zu ermöglichen.

(6) In der Bedienstetenversammlung ist jeder wahlberechtigte Bedienstete stimmberechtigt. Der Personalvertreterausschuß kann zur Auskunfterteilung sowohl Vertreter der zuständigen freiwilligen und gesetzlichen Berufsvereinigungen als auch Vertreter der Dienstbehörde zur Bedienstetenversammlung einladen.

(7) Bei Dienststellen, deren Angehörige nicht gleichzeitig Dienst versehen (Schicht- oder Wechseldienst), kann die Bedienstetenversammlung auch geteilt durchgeführt werden. Bei der Einberufung von Teilversammlungen ist vorzusorgen, daß allen Bediensteten der Dienststelle die Teilnahme an einer Teilversammlung möglich ist. Wird die Bedienstetenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten nur zur Teilnahme an einer Versammlung berechtigt. Die Abstimmungsergebnisse der Teilversammlungen sind zusammenzuzählen und ergeben das Abstimmungsverhältnis.

(8) Zur Beschlußfassung in der Bedienstetenversammlung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Bediensteten, bei Teilversammlungen gemäß Abs. 7 der jeweils einberufenen Bediensteten erforderlich. Die Beschlüsse der Bedienstetenversammlung werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle des § 5 Abs. 2 lit.c bedarf der Beschluß der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der wahlberechtigten Bediensteten. Über die Beschlüsse ist ein Beschlußprotokoll zu führen.

(9) Ist eine Bedienstetenversammlung zum festgesetzten Beginn beschlußunfähig, so ist sie eine halbe Stunde später, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Bediensteten beschlußfähig. Darauf ist bei der Einberufung zur Sitzung hinzuweisen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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