§ 5 NÖ GPVG Bedienstetenversammlung

NÖ GPVG - NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Gesamtheit der wahlberechtigten Bediensteten einer Dienststelle bildet die Bedienstetenversammlung.

(2) Der Bedienstetenversammlung obliegt:

a)

die Entgegennahme von Berichten der Personalvertreterausschüsse und der Rechnungsprüfer;

b)

die Wahl des Wahlausschusses;

c)

die Beschlußfassung über die Enthebung der Personalvertreterausschüsse;

d)

die Beschlußfassung über die Enthebung des Wahlausschusses;

e)

die Wahl der Rechnungsprüfer;

f)

die Beschlußfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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