(1) Die Gesamtheit der wahlberechtigten Bediensteten einer Dienststelle bildet die Bedienstetenversammlung.
(2) Der Bedienstetenversammlung obliegt:
a) | die Entgegennahme von Berichten der Personalvertreterausschüsse und der Rechnungsprüfer; | |||||||||
b) | die Wahl des Wahlausschusses; | |||||||||
c) | die Beschlußfassung über die Enthebung der Personalvertreterausschüsse; | |||||||||
d) | die Beschlußfassung über die Enthebung des Wahlausschusses; | |||||||||
e) | die Wahl der Rechnungsprüfer; | |||||||||
f) | die Beschlußfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer. |
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