(1) Die Organe der Personalvertretung sind:
a) | Bedienstetenversammlung; | |||||||||
b) | Wahlausschüsse; | |||||||||
c) | Personalvertreterausschuß; | |||||||||
d) | Zentralausschuß, wenn mehrere Personalvertreterausschüsse bestehen; | |||||||||
e) | Rechnungsprüfer(ausschuß); | |||||||||
f) | der Vorsitzende des Personalvertreterausschusses bzw. Zentralausschusses. |
(2) Der Wirkungsbereich der Bedienstetenversammlung erstreckt sich auf die Bediensteten ihrer Dienststelle.
(3) Der Wirkungsbereich des Personalvertreterausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle, für die er gewählt wurde, wenn für diese Angelegenheiten kein Gemeinderats- bzw. Stadtsenatsbeschluß erforderlich ist.
(4) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen der Gemeinde (des Gemeindeverbandes). Der Zentralausschuß ist auch für alle Angelegenheiten zuständig, für die ein Gemeinderats- bzw. Stadtsenatsbeschluß erforderlich ist. Besteht in einer Gemeinde kein Zentralausschuß, werden dessen Aufgaben vom Personalvertreterausschuß wahrgenommen.
(5) Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Personalvertreterausschüsse und des Zentralausschusses.
(6) Die Verwaltung des Vermögens der Personalvertretung obliegt dem Zentralausschuß, wenn keiner besteht, dem Personalvertreterausschuß. Der Vorsitzende des Zentralausschusses, soweit ein solcher nicht besteht, der Vorsitzende des Personalvertreterausschusses, vertritt die Personalvertretung nach außen.
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