(1) Die Bezüge gebühren vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
(2) Im Monat der Angelobung gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum ab dem Tag der Angelobung bis zum Monatsende. Im Monat des Ausscheidens aus der Funktion gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum vom Monatsbeginn bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
(3) Scheidet ein im § 1 angeführtes Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug jedoch bis zum Ende des betreffenden Monats.
(4) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch auf Ansprüche gemäß den §§ 6, 14 und 15 anzuwenden. Auf Ansprüche gemäß § 5 sind die genannten Absätze mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angelobung die Wahl bzw. die Bestellung tritt.
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