§ 41 MMHmG Qualifikationsnachweis - Heilmasseur und Lehraufgaben – außerhalb des EWR

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.10.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Heilmasseur oder für Lehraufgaben, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 42 (Nostrifikation) festgestellt unddie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß Paragraph 42, (Nostrifikation) festgestellt und
    2. 2.Ziffer 2die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 gelten die §§ 39 und 40 fürAbweichend von Absatz eins, gelten die Paragraphen 39 und 40 für
    1. 1.Ziffer einsStaatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem EWR-Vertragsstaat ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung als Heilmasseur oder für Lehraufgaben ausgestellt wurde, und
    2. 2.Ziffer 2EWR-Staatsangehörige, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung als Heilmasseur oder für Lehraufgaben ausgestellt wurde.
  3. (1)Absatz einsEine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Heilmasseur oder für Lehraufgaben, die nicht unter §§ 39 und 40 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wennEine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Heilmasseur oder für Lehraufgaben, die nicht unter Paragraphen 39 und 40 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 42 (Nostrifikation) festgestellt wurde unddie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß Paragraph 42, (Nostrifikation) festgestellt wurde und
    2. 2.Ziffer 2die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
  4. (2)Absatz 2Die Nostrifikation einer Ausbildung für Lehraufgaben setzt die Berufsberechtigung als Heilmasseur voraus.

Stand vor dem 19.10.2007

In Kraft vom 01.04.2003 bis 19.10.2007
  1. (1)Absatz einsEine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Heilmasseur oder für Lehraufgaben, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 42 (Nostrifikation) festgestellt unddie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß Paragraph 42, (Nostrifikation) festgestellt und
    2. 2.Ziffer 2die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 gelten die §§ 39 und 40 fürAbweichend von Absatz eins, gelten die Paragraphen 39 und 40 für
    1. 1.Ziffer einsStaatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem EWR-Vertragsstaat ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung als Heilmasseur oder für Lehraufgaben ausgestellt wurde, und
    2. 2.Ziffer 2EWR-Staatsangehörige, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung als Heilmasseur oder für Lehraufgaben ausgestellt wurde.
  3. (1)Absatz einsEine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Heilmasseur oder für Lehraufgaben, die nicht unter §§ 39 und 40 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wennEine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Heilmasseur oder für Lehraufgaben, die nicht unter Paragraphen 39 und 40 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 42 (Nostrifikation) festgestellt wurde unddie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß Paragraph 42, (Nostrifikation) festgestellt wurde und
    2. 2.Ziffer 2die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
  4. (2)Absatz 2Die Nostrifikation einer Ausbildung für Lehraufgaben setzt die Berufsberechtigung als Heilmasseur voraus.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten